Die frühere Lanvesverwaltung. HZ
Landräthe u. s. w. in allen Landestheilen für die Erhaltung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit, für Hebung des Wohlstandes und dergleichen Sorge
tragen, so gab es solche Beamte in jenen Zeiten noch nicht: für gewöhnlich
mischte sich der Landesherr nicht so unmittelbar in den täglichen Berkehr, das
Nöthigste wurde in dieser Beziehuug vielmehr von den Ständen und
von den städtischen Behörden gethan, nur was etwa für das ganze Land
nöthig schien, wurde von dem Fürsten mit den Ständen berathen, dann als
allgemeine Verordnung bekannt gemacht, die Ausführung aber auf dem Lande
den Ständen, in den Städten den Magistraten überlassen. Noch viel weniger
bedurfte es für die übrigen Angelegenheiten stehender Verwaltungsbehörden:
die Verhandlungen mit auswärtigen Höfen wurden, so oft sich dazu Veran¬
lassung darbot, durch besondere mehr oder weniger glänzende Gesandtschaften,
oft auch unter den Fürsten persönlich verhandelt, — eine Verwaltung des
Kriegswesens gab es nicht, weil noch keine stehenden Heere existirten, sondern
bei den einzelnen Kriegszügen der Lehensadel und die Städte mit ihren her¬
kömmlichen Mannschaften aufgeboten werden mußten. Auch eine geordnete
Finanzwirthschaft war meistens nicht zu finden: die für die öffentlichen
Bedürfnisse und besonders für den Unterhalt des Hofes nöthigen Gelder wur¬
den von dem Ertrage der fürstlichen Güter, von der Grundsteuer und den
Zöllen entnommen; öfter mußte, um schleunig Geld zu beschaffen, zur Ver¬
pfändung von Grundstücken oder Zöllen geschritten werden, im äußersten Falle
wurden die Landstände berufen, welche das Nöthige mehr oder weniger be¬
reitwillig gewährten. Für Handel und Gewerbe hatten die Fürsten im
gewöhnlichen Gange der Dinge auch nicht gerade bestimmt zu sorgen, das
Wichtigste dazu thaten die Körperschaften, Gilden, Gewerken, s.w.; nur
durch einzelne wichtige Maßregeln und Einrichtungen griffen die Fürsten hier
und da fördernd in das gewerbliche Leben ein. Noch weniger hatte sich die
Landesregierung früher mit den kirchlichen und Schulsachen unmittelbar und
dauernd beschäftigt, indem die geistlichen Behörden nicht nur ihre Kirchen¬
angelegenheiten meist ganz selbstständig besorgten, sondern auch die Einrich¬
tung und Leitung der Schulen sich allein vorbehalten hatten. Auch die vou
den Fürsten gegründeten Universitäten wurden gewöhnlich der besonderen Lei¬
tung und Obhut eines hohen Geistlichen anvertraut.
^ So waren denn bis dahin die Geschäfte, auf welche sich die regelmäßige
Thätigkeit der fürstlichen Regierung erstreckte, nicht sehr ausgedehnt gewesen.
Zur Wahrnehmung der fürstlichen Rechte und Oberaufsicht genügten die
Bögte in den kleineren Bezirken, in den größeren waren Landeshaupt¬
leute als eine Art Statthalter bestellt. Was aber im Allgemeinen dem Lande
Noth war oder wünschenswerth erschien, das berieth der Fürst mit einigen we¬
nigen vertranten Räthen, besonders Rechtsgelehrten^ welche für bestimmte Zeit
gegen festgesetzte Besoldung an seinem Hofe dienten. Andere (die sogenannteil
geheimen Räthe vom Hanse) lebten auf ihren Gütern und wurden nur bei
wichtigen Gelegenheiten zu Rathe gezogen oder zu Sendungen an fremde
Höfe verwendet. Der eigentliche bedeutendste Beamte des Fürsten war aber
der Kanzler, meistens ein Doctor der Rechte, daher in früheren Zeiten
gewöhnlich ein Bürgerlicher, da noch nicht viele Adelige ans der Mark sich
gelehrten Studien widmeten. Er war der eigentliche Minister des Fürsten,
Hahn, preuß. Gesch. 20 Jlufl. g