Full text: Reallexikon des classischen Alterthums für Gymnasien

Echetos — Edictum. 
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Schlacht erschien ein Mann im griechischen Heere 
in ländlicher Tracht, der eine Menge Feinde mit 
dem Pfluge erschlug und nach der Schlacht nir¬ 
gends zu sehen war. Die Athener befragten des¬ 
halb das Orakel und erhielten die Antwort, sie 
sollten den Heros Echetlos (l%zxlr\, die Pflug¬ 
sterze) verehren. Paus. 1, 32, 4. 15, 4. 
Echetos, "E^sros, ein grausamer König in 
Epeiros, der die Fremden auf gräßliche Weise 
verstümmelte und feine einzige Tochter Metope 
blendete. Horn. Od. 18, 85. 21, 308. 
Echidna, ’'E%idvcc, Tochter des Chryfaor und 
der Kalliroö (Hesiod. theog. 295.), oder des Tar¬ 
taros und der Ge, ein räuberisches, furchtbares 
Ungeheuer, zur Hälfte Jungfrau, zur Hälfte 
Schlange. Sie wohnte mit Typhaon bei den 
Arimern (Kilikien) und zeugte mit ihm den Hund 
des Geryones Orthos, den Kerberos, die lernaii- 
sche Hydra, die Chimaira, die Sphinx, den ne- 
me'ischen Löwen, die Skylla und andere Ungeheuer. 
Hesiod. theog. 30. 306 ff. Argos Panoptes über¬ 
fiel sie im Schlafe und tödtete sie. 
Ecliinädes, ’ExiväSeg, hießen die an der 
Mündung des Acheloos (f. Akarnania) ange¬ 
schwemmten, sehr fruchtbaren Inseln, welche na¬ 
türlich vielen Veränderungen unterworfen waren. 
Sie werden schon von Homer (II. 2, 625.) er¬ 
wähnt. Strabon nennt eine derselben Aollya 
unb ibentificirt sie wol mit ltnitcht mit dem Ho¬ 
merischen /'iovXi'iiQv (Od. 1, 246. 14, 335. 16, 
247.); es ist wahrscheinlich bie größere, gerabe 
vor bem Ansflnsse bes Acheloos gelegne, jetzt 
genannte Insel. Strab. 10, 458. Plin. 
4; 12, 19, 53. 
’Eyivoq, eine metallene ober auch irdene Kapsel, 
in der die bei der Instruction eines Processes in 
Athen von beiden Parteien gesammelten Beweis¬ 
mittel bis zum Gerichtstage aufbewahrt wurden. 
Demosth. Gon. 27. StepJi. 1, 17. 57. 
Echmos, ’Exivos, l) Stadt in Akarnanien am 
ambrakischen Busen (Plin. 4. 1, 2, 5.), vielleicht 
Hafenplatz der 1 Stunde landeinwärts gelegenen 
Stadt Thyrion (Xen. Heil. 6, 2, 37.). — 2) 
Hauptstadt der Myrmidonen in Phthiotis (Thes¬ 
salien), später der Malier, j. Achino, am mali¬ 
schen Busen. Aristoph. Lysistr. 1171. (wo sie 
’E%lvovs Heißt). Dem. Phil. 3, p. 120. Liv. 32, 
33. 33, 13. 
Echiiius, 1) ein als Speise beliebtes Schaal- 
tHier, Meerigel. Mart. 13, 86. — 2) ein Spül¬ 
gefäß. Hör. sät. I, 6, 117. 
Eclilon, ’Exlcov, 1) s. Kadmos, 1. — 2) 
S. des Hermes und der Antianeira, in Alope 
wohnend, kalydonischer Jäger und Argonaut. 
Find. pyth. 4, 179. Ov. met. 8, 310. — 3) f. 
Maler, 6. 
Echo, ’Hxco (Widerhall), eine boiot. Oreade, 
welche, von Hera bestraft, weder zuerst zu reden, 
noch, wenn ein Anbeter redet, zu schweigen ver¬ 
mag. Einsam im Walde lebend, entbrannte sie 
von Liebe zu dem schönen Jäger Narkissos 
(Narcissus), dem Sohne des Kephisos; von dem 
Spröden verschmäht, verschmachtete sie ans Kum¬ 
mer, baß ihr Gebein zn Felsen warb unb nur 
noch bie Stimme von ihr übrig blieb. Narkissos 
aber mußte zur Strafe sein eigenes Bilb lieben. 
Er betrachtet in ber Quelle fein Bilbniß unb 
verzehrt sich in nnbefriebigter Selbstliebe; er wird 
zur Blume gleichen Namens. So lösen sich beide 
in unbefriedigter Liebe auf. Ov. met. 3, 341— 
510. — Echo ist auch eine Geliebte des Pan und 
erzeugt mit ihm die Jynx (f. d.). 
Eculeus (auch equuleus, von equus) bezeichn 
net eine Foltermafchine, welche, weil sie aus 
einem Querbalken mit vier Füßen bestand, AeHiv 
lichkeit mit einem Pserde Hatte. Es handelte sich 
um eine Ansreänng der Hände und Füße, s. Tor- 
menta, 1. 
Edessa, tj "EStoßa, l) von den Makedoniern 
auch Antiochia Kallirrhoe genannt, St. im nord¬ 
westlichen Theile Mesopotamiens, in der Land¬ 
schaft Osroene, j. Orfa, am Flusse Skirtos; Haupt¬ 
stadt des osroenischen Reichs (von 137 v. C. bis 
216 ii. C.). Der Kaiser Caraealla wurde hier 
ermordet. Unter Kaiser Justin I. wurde sie dnrch 
ein Erdbeben zerstört, unter dem Namen Jnstino- 
polis aber wieder aufgebaut. — 2) Stadt der 
makedon. Landschaft Emathia, j. Vodhena, am 
Fluß Lndias und der via Egnatia, nach Just. 7, 
2. früher Aigai genannt, s. b. Strab. 7, 323. 
10, 449. Plut. Pyrrh. 43. Liv. 45, 28. 
Edetäni, ’Höstccvol, Völkerschaft im tarraco- 
nensischen Hispanien mit beit Stäbten Val en - 
tia, Sagnntum, Sucro u. a. — also ein Theil 
ber heut. Provinz Valencia. Die Sedetani bei 
Livius (28, 24. 34, 20.) sinb bieselben. 
Edictäles hießen in ber Kaiserzeit Rechtsschü¬ 
ler, welche bas prätorische Ebict stubirten, was 
gewöhnlich im 2. Jahre geschah. 
Edictum, Verorbnnng, Besehl unb Bekannt 
machung einer obrigkeitlichen Person, entweber 
von vorübergehenber Bebentnng ober «bas ganze 
Amtsjahr hinbnrch geltenb. Zn beii vorüber- 
gehenbett gehören bie Ankünbigung ber Comitien, 
ber Senatssitznngen, ber Festspiele, eines iusti- 
tium u. s. w.; zu ben bctuernbctt bie polizei¬ 
lichen Verbote unb Bestimmungen ber Censoren, 
so wie wahrscheinlich bas Ebict ber Volks¬ 
tribunen, in welchem sie erklärten, unter welchen 
Bebingungen sie ihre Amtshülse gewähren wür¬ 
ben. Im engeren Sinne ist edictum die von 
: einem Recht sprechenden Magistratus getroffene 
Bestimmung, sowol für einen besonderen Fall, 
als ganz allgemein und bleibend für die Juris¬ 
diction bestimmt. Von höchster Wichtigkeit ist 
das jährliche Edict der Prätoren, auch album 
praetoris genannt, in welchem das Gewohnheits¬ 
recht und die fortschreitende Rechtsentwickelung 
repräsentirt wird. Demnach war das prätorische 
Recht (ius lionorarium uttb praetorium), auf 
aequitas basirt, bem strengen Civilrecht entgegen¬ 
gesetzt. Jettes war tnilb uttb fchuf freie Rechts¬ 
institute, welche bie Härte bes alten Civilrechts 
linbertett unb mobisicirten, z. B. bie bonorum 
possessio, bas prätorische Eigenthum in bonis, 
bie prätorifchen Obligationen u. a. Obgleich die 
Edicte alljährlich erschienen, so waren die nach¬ 
folgenden von den früheren feiten wesentlich ver¬ 
schieden, sondern schlossen sich in den Hauptsachen 
immer an die ersteren an. Von Hadrian empfing 
dies album praetoris eine umfassende neue Re¬ 
daction, so daß es von nun an nur unbedeutende 
Ergänzungen erhalten zu haben scheint, aber un¬ 
ter den Rechtsquellen fortwährend einen Haupt- 
platz einnahm (gen. edictum perpetuum). Das 
Edict ber Aebiten handelte von dem Marktver-
	        
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