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Zweiter Teil. Die Rechte und Pflichten der Volljährigen. 
ob die Lage und Beschaffenheit der Räume den polizeilichen Anordnungen genügt. 
Es ist den Landesregierungen gestattet, in Städten bis zu 15 000 Einwohnern diese 
Erlaubnis von dem Vorhandensein eines Bedürfnisses abhängig zu machen. 
Wenn Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden vorliegt, kann die Genehmigung 
zur Ausübung des Pfandleihgewerbes, zu Erteilung von Tanz-, Turn- und Schwimm¬ 
unterricht und zum Betriebe einer Badeanstalt versagt werden. Dasselbe gilt vonr 
Trödelhandel, vom Betrieb des Winkelkonsulenten (der gewerbsmäßigen Besorgung 
fremder Rechtsangelegenheiten, insbesondere von der Abfassung der darauf bezüg¬ 
lichen Schriftstücke), von dem Betriebe der Gesindevermieter, Stellenvermittler und 
Auktionare. 
Anlagen in der Nähe von Schulen, Kirchen, öffentlichen Gebäuden, Kranken¬ 
häusern und Heilanstalten, die ein ungewöhnliches Geräusch verursachen, können 
untersagt werden. 
4. Reisende. Wer ein stehendes Gewerbe betreiben darf, ist auch befugt, das¬ 
selbe durch Reisende in- und außerhalb seines Gemeindebezirkes auszuüben. Die 
Reisenden müssen mit einer Legitimationskarte versehen sein, welche von der Polizei¬ 
behörde des Ortes, an dem der Gewerbetreibende wohnt, ausgestellt wird und auf 
Verlangen den zuständigen Beamten zu zeigen ist. Die Reisenden dürfen Waren bei 
Kaufleuten und in offenen Verkaufsstellen aufkaufen und Bestellungen entgegen¬ 
nehmen. Stirbt der Gewerbetreibende, so kann das Gewerbe von seiner Witwe 
oder für Rechnung der minderjährigen Erben von einem dazu geeigneten Stell¬ 
vertreter weiter geführt werden. Wer gewerbsmäßig Druckschriften, andAe Schriften 
oder Bildwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen ausrufen, verkaufen, 
verteilen oder anheften will, bedarf dazu einer Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, 
die demselben einen Legitimationsschein ausstellt. Diese Erlaubnis ist nicht einzuholen, 
wenn es sich um eine Verteilung von Stimmzetteln zu öffentlichen Wahlen handelt. 
5. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen. Ein Wandergewerbe ist vorhanden, 
wenn jemand außerhalb des Gemeindebezirkes seines Wohnortes, ohne eine gewerb¬ 
liche Niederlassung zu besitzen und ohne vorgängige Bestellung Waren in eigener 
Person feilbietet, Warenbestellungen aufsucht oder Waren bei anderen Personen 
als Kaufleuten oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen zuin Wieder¬ 
verkauf ankauft, gewerbliche Leistungen, niedere Musikaufführungen oder sonstige 
Lustbarkeiten anbietet. (Scherenschleifer, Klempner, Schnittwarenhändler, wan¬ 
dernde Musikanten, Schaubudenbesitzer.) 
Jeder, der ein Wandergewerbe betreiben will, bedarf dazu eines Wandergewerbe¬ 
scheines, der von der Polizei seines Wohnortes ausgestellt wird. 
Gesuch. 
Der Unterzeichnete bittet die Polizeibehörde zu Pankow um Aus¬ 
stellung eines Wandergewerbescheines zum Feilbieten von Bürsten¬ 
waren ohne vorgängige Bestellung. 
Pankow, den 6. Oktober 1899. 
F r i tz M a d e r, 
die Polizeibehörde Handelsmann, Florastr. 26. 
in Pankow. 
Der Wandergewerbeschein wird für das laufende Kalenderjahr ausgestellt 
und muß den zuständigen Beamten und Behörden auf Verlangen vorgezeigt werden.
	        
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