Der Reichshaushalt 
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[teuer, die bei der Ausgabe von Aktien, Bergwerkskuxen (s. 
Nr. 1128), Renten- und Schuldverschreibungen (s. Nr. 1313) aber 
nicht von Staatspapieren des Reichs und der Bundesstaaten zu ent¬ 
richten ist; b. die sog. Börsen st euer, die beim Ankans oder bei 
sonstiger Anschassung von Wertpapieren oder ausländischem Geld 
oder bei börfenmäßigen Handelsgeschäften über Waren durch Auf¬ 
kleben von Stempelmarken aus die über diese Geschäfte auszustellenden 
Schlußscheine (s. Nr. 1009) bezahlt wird; c. die Lotterie st euer 
wird bei Veranstaltung von öffentlichen Lotterien oder Ausspielungen 
in Höhe von 20—25 Prozent des Preises sämtlicher Lose beim Ver¬ 
anstalter im voraus erhoben. Unter diese Steuer fallen auch die Wett¬ 
einsätze bei öffentlichen Rennen u. dgl.; bei dielen muß der Veran¬ 
stalter des Wettbetriebs (Buchmacher) jedem Wettenden einen ver¬ 
steuerten Ausweis über seinen Einsatz ausstellen; d. die Fracht- 1341 
urkund e n fteue r trifft die Versendung von Frachtgiitern zu 
Wasser oder auf der Eisenbahn; sie wird entrichtet durch Verwendung 
gestempelter Vordrucke von Frachtbriefen, Ladescheinen usw. oder 
durch Aufkleben von Stempelmarken ans diese Urkunden; e. die 
Fahr karten st euer wird von den Eisenbahnverwaltungen, 
Trambahnen und Dampfschiffahrtsunternehmungen entrichtet und 
von ihnen regelmäßig auf den Preis der Fahrkarten geschlagen; 
k. die Steuer auf Kraftfahrzeuge (Automobile und 1342 
Motorräder) ist nach der Zahl der Pferdekräfte der Maschinen abge¬ 
stuft. Gegen Zahlung der Steuer wird eine gestenipelte Erlaubnis- 
karte ausgefolgt, die der Führer des Fahrzeugs unterwegs stets bei 
sich haben muß; §. die S t e u e r ans die Vergüt unge n 
der Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften usw. berechnet sich 
auf 8 Prozent der den Aufsichtsräten gewährten Gewinnanteile. 
Tantiemen, Gehälter u. dgl.; sie ist von den Gesellschaften zu entrichten. 
11. Die Erbschafts- und S ch e n k u n g s st e u e r. 1343 
Die Erbschaftssteuer wird für jeden einzelnen Erben oder Ver¬ 
mächtnisnehmer aus seinem Erwerb unter Berücksichtigung seines 
Verhältnisses zum Erblasser berechnet und von ihm erhoben. Sie 
beträgt (je nach dem Grade der Verwandtschaft usw. mit dem Erb¬ 
lasser) 4—10 Prozent des angefallenen Betrags; doch findet eine pro¬ 
gressive (d. h. mehr und mehr steigende) Erhöhung dieser Steuersätze 
statt, wenn der Erwerb mehr als 20 000 M. beträgt. 
Von der Steuer befreit bleiben unter anderen: 1. der Ehegatte 
sowie Abkömmlinge des Erblassers; 2. die nicht mehr als 10 000 M. 
betragenden Anfälle an Eltern und Voreltern; 3. die Zuwendungen 
an Dienstboten u. dgl. im Betrag van nicht über 3000 M.; 4. die Zu¬ 
wendungen au Kirchen oder zu kirchlichen, gemeinnützigen oder mild-
	        
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