Der Reichshaushalt
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[teuer, die bei der Ausgabe von Aktien, Bergwerkskuxen (s.
Nr. 1128), Renten- und Schuldverschreibungen (s. Nr. 1313) aber
nicht von Staatspapieren des Reichs und der Bundesstaaten zu ent¬
richten ist; b. die sog. Börsen st euer, die beim Ankans oder bei
sonstiger Anschassung von Wertpapieren oder ausländischem Geld
oder bei börfenmäßigen Handelsgeschäften über Waren durch Auf¬
kleben von Stempelmarken aus die über diese Geschäfte auszustellenden
Schlußscheine (s. Nr. 1009) bezahlt wird; c. die Lotterie st euer
wird bei Veranstaltung von öffentlichen Lotterien oder Ausspielungen
in Höhe von 20—25 Prozent des Preises sämtlicher Lose beim Ver¬
anstalter im voraus erhoben. Unter diese Steuer fallen auch die Wett¬
einsätze bei öffentlichen Rennen u. dgl.; bei dielen muß der Veran¬
stalter des Wettbetriebs (Buchmacher) jedem Wettenden einen ver¬
steuerten Ausweis über seinen Einsatz ausstellen; d. die Fracht- 1341
urkund e n fteue r trifft die Versendung von Frachtgiitern zu
Wasser oder auf der Eisenbahn; sie wird entrichtet durch Verwendung
gestempelter Vordrucke von Frachtbriefen, Ladescheinen usw. oder
durch Aufkleben von Stempelmarken ans diese Urkunden; e. die
Fahr karten st euer wird von den Eisenbahnverwaltungen,
Trambahnen und Dampfschiffahrtsunternehmungen entrichtet und
von ihnen regelmäßig auf den Preis der Fahrkarten geschlagen;
k. die Steuer auf Kraftfahrzeuge (Automobile und 1342
Motorräder) ist nach der Zahl der Pferdekräfte der Maschinen abge¬
stuft. Gegen Zahlung der Steuer wird eine gestenipelte Erlaubnis-
karte ausgefolgt, die der Führer des Fahrzeugs unterwegs stets bei
sich haben muß; §. die S t e u e r ans die Vergüt unge n
der Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften usw. berechnet sich
auf 8 Prozent der den Aufsichtsräten gewährten Gewinnanteile.
Tantiemen, Gehälter u. dgl.; sie ist von den Gesellschaften zu entrichten.
11. Die Erbschafts- und S ch e n k u n g s st e u e r. 1343
Die Erbschaftssteuer wird für jeden einzelnen Erben oder Ver¬
mächtnisnehmer aus seinem Erwerb unter Berücksichtigung seines
Verhältnisses zum Erblasser berechnet und von ihm erhoben. Sie
beträgt (je nach dem Grade der Verwandtschaft usw. mit dem Erb¬
lasser) 4—10 Prozent des angefallenen Betrags; doch findet eine pro¬
gressive (d. h. mehr und mehr steigende) Erhöhung dieser Steuersätze
statt, wenn der Erwerb mehr als 20 000 M. beträgt.
Von der Steuer befreit bleiben unter anderen: 1. der Ehegatte
sowie Abkömmlinge des Erblassers; 2. die nicht mehr als 10 000 M.
betragenden Anfälle an Eltern und Voreltern; 3. die Zuwendungen
an Dienstboten u. dgl. im Betrag van nicht über 3000 M.; 4. die Zu¬
wendungen au Kirchen oder zu kirchlichen, gemeinnützigen oder mild-