VII
Inhalts Verzeichnis
dem dritten gegenwärtigen Cursus geschlossen ist, ausgearbeitet. Ich
habe in diesem die Ansichten beider geographischen Parteien zu ver¬
einigen gesucht, nicht etwa, um es nicht mit beiden zu verderben
(ich glaube vielmehr, daß ich es mit manchen starren Anhängern
einer oder der andern Schule nun ganz verdorben habe), sondern
aus der festen auf sechzehnjährige Erfahrung gegründeten Überzeu¬
gung, daß aus dem einseitigen Festhalten an einem oder dem andern
System für die Schule kein Heil erwächst. Der erste Cursus meines
Lehrbuchs hat, wie die jetzt erschienene fünfte Auflage beweiset, den
Weifall der Schulmänner; auch der zweite Cursus findet eine für
mich höchst ermunternde freundliche Aufnahme, und zahlreiche öffent¬
liche Stimmen haben beide als nützliche Schulschriften anerkannt.
Möge auch der dritte Cursus als zweckmäßig zur Verbreitung wür¬
diger geographischer Ansichten und richtiger Kenntnisse und damit als
ein brauchbares Hülfsmittel zur Förderung allgemeiner Bildung er¬
funden werden. Je weiter ich von dem Dünkel entfernt bin, etwas
Vollendetes geliefert zu haben, desto willkommener wird mir jedes
unparteiische Urtheil erfahrener Schulmänner, jede Berichtigung von
Irrthümern und jede Ergänzung entdeckter Mängel sein.
Lüneburg, im Februar 1832.
V o l g e r.
Übersicht des Inhalts.
Begriff und Er'ntheilung der Geo¬
graphie §. 1.
Geschichte der Geographie §. 2 —12.
Allgemeine mathematische Geogra¬
phie §. 13 — 17.
Allgemeine physische Geographie
§. 18 — 21.
Allgemeine politische Geographie §.22
Natürliche Einthcilung der Erdober¬
fläche §. 23.
Europa §. 24 — 338.
Einleitung §. 24 — 30.
A. Südliches Hochland §.23—272.
I. Südwest- oder Pyrenaenland
tz. 32 — 45.
1- Spanien.
2. Portugal.
II. Apenninenland §. 46 — 75.
Italien.
Hl. Südvst- oder Balkanland
§. 76 - 100.
Türkei.
Griechenland
Dalmatien
Ionische Inseln.
IV. Alpenland. §. 101 — 109.
Schwei;.
V. Germanisches Hochland §. lio
— 227.
Deutschland.
VI. Nordwest- oder Cevennen-
land §. 228 — 257.
Frankreich.
VH. Ost- oder Karpatenland
§. 258 — 272.