Religions⸗Verfassung. 75
ster, ist ein geistlicher Reichsfuͤrst, und hat sei⸗
ne Residen; zu Mergentheim. Die Guͤter des
Ordens bestehen aus dem Meisterthum selbst und
12 Balleyen die wieder in Commenthureyen
abgetheilt sind. Die Verwalter der ersten heis⸗
sen Landeommenthure. Die Landeommenthure
und Rathsgebietiger machen ein Capitel aus,
das den Deutschmeister waͤhlt. Einleitung in
die Geschichte des deutschen Ordens von C. G.
Elben, Nuͤrnb. 1784.
Der Zohanniter⸗Orden hat gleichfalls
ansehnliche Guͤter in Deutschland, die ein Groß⸗
privrat und ein Meisterthum ausmachen. Die
Ritter catholischer Religion siehen unter dem
Großprior, der seinen Sitz zu Heitersheim hat,
und ein geistlicher Reichsfuͤrst, aber, wiewohl
mit seinem Wiederspruch, ein oͤstreichscher Land⸗
stand ist. Die protestantischen Ritter stehen
unter dem Serrnmeister zu Sonneburg den sie
waͤhlen, und der von dem Großprior bestaͤtigt
werden muß ihm aber Responsgelder bezahlt.
Er ist ein brandenburgischer Landstand. Diese
Ritter kdͤnuen heyrathen.
5 32.
Die aͤusere Form der protestantischen Prote⸗
Kirchen wird durch den Landesherru be⸗ stantische
stimmt. Kirchen,
In allen lirchlichen Angelegenheiten wo
der westphaͤlische Frieden oder andre Reichsge⸗
setze nichts besimmen, oder keine Vertraͤge mit
den Laͤndstaͤnden nd, ordnet der protestantische
Lan⸗