fullscreen: Lehrbuch der Staatskunde der vornehmsten europäischen Staaten

Religions⸗Verfassung. 75 
ster, ist ein geistlicher Reichsfuͤrst, und hat sei⸗ 
ne Residen; zu Mergentheim. Die Guͤter des 
Ordens bestehen aus dem Meisterthum selbst und 
12 Balleyen die wieder in Commenthureyen 
abgetheilt sind. Die Verwalter der ersten heis⸗ 
sen Landeommenthure. Die Landeommenthure 
und Rathsgebietiger machen ein Capitel aus, 
das den Deutschmeister waͤhlt. Einleitung in 
die Geschichte des deutschen Ordens von C. G. 
Elben, Nuͤrnb. 1784. 
Der Zohanniter⸗Orden hat gleichfalls 
ansehnliche Guͤter in Deutschland, die ein Groß⸗ 
privrat und ein Meisterthum ausmachen. Die 
Ritter catholischer Religion siehen unter dem 
Großprior, der seinen Sitz zu Heitersheim hat, 
und ein geistlicher Reichsfuͤrst, aber, wiewohl 
mit seinem Wiederspruch, ein oͤstreichscher Land⸗ 
stand ist. Die protestantischen Ritter stehen 
unter dem Serrnmeister zu Sonneburg den sie 
waͤhlen, und der von dem Großprior bestaͤtigt 
werden muß ihm aber Responsgelder bezahlt. 
Er ist ein brandenburgischer Landstand. Diese 
Ritter kdͤnuen heyrathen. 
5 32. 
Die aͤusere Form der protestantischen Prote⸗ 
Kirchen wird durch den Landesherru be⸗ stantische 
stimmt. Kirchen, 
In allen lirchlichen Angelegenheiten wo 
der westphaͤlische Frieden oder andre Reichsge⸗ 
setze nichts besimmen, oder keine Vertraͤge mit 
den Laͤndstaͤnden nd, ordnet der protestantische 
Lan⸗
	        
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