Full text: Hilfsbuch für den Geschichtsunterricht in Seminaren (Teil 2)

§ 14. Karl der Große- 768-814. 51 
Verfassung stehenden Kaisers trat, dessen Wille überall zur Geltung ge¬ 
bracht wurde. Die obersten Hofbeamten waren der Pfalzgraf, der ihn 
im höchsten Gericht, dem Hofgericht, vertrat, und der^MNer. ein 
Geistlicher, der als Vorsteher der Kanzlei die Urkunden auszufertigen hatte. 
Die einzelnen Teile des Reiches, wie Anstrasien, Burgund, Aquitanien und 
Italien, waren nicht innig miteinander verschmolzen, selbst die einzelnen 
Stämme, wie Sachsen, priesen. Bavern, Alamannen, erfreuten sich insofern 
einer gewissen Selbständigkeit, als jeder von ihnen nach seinem alten 
Rechte lebte. Doch wurde die Herzoaswürde, die der Reichseinheit so oft 
gefährlich geworden war, aufgehoben und das ganze Reich jn, ßimie 
geteijt, die wieder in Hundertschaften mit je hundert oder mehr Ge- 
m ein den zerfielen. Den Gau verwaltete der vom Könige berufene Graf; 
er war zugleich oLexjterMchter und höchster militärischer Befehlshaber. 
Auch in den geistlichen Gebieten wurde damit ein Laie, der Voat sadvo- 
catus), beauftragt. Unter dem Grafen stand als Verwalter der Hundert¬ 
schaft der Zentenar (in Sachsen Gograf genannt); die Hundertschaft 
bildete den ergenttichen GeriffiMrenggC wMreM ~bte Gemeinde nur einen 
wirtschaftlichen Mrband mit Selbstverwaltung darstellte. Noch größere 
Vollmacht als die Grafen hatten die Markgrafen. Sie verwalteten eine 
Mark, d. i. ein jenseit der ursprünglichen Reichsgrenze auf erobertem Boden 
gelegenes Gebiet, und waren berechtigt, zu seinem Schutz die dort an¬ 
gesiedelte wehrfähige Mannschaft und selbst den Heerbann der anstoßenden 
Gaue aufzubieten. Um die Verwaltung besser überwachen zu können, 
hatte Karl keinen festen Wohnsitz, sondern sah überall selber nach; als 
ihm aber das Alter und die sich mehrenden Geschäfte dies unmöglich 
machten, sandte er seit 802 in die einzelnen Gaue Sendorafen, meistens 
einen weltlichen und einen geistlichen, die an Königs Statt die Vasallen 
sowie die weltlichen und geistlichen Beamten zu einem Landtage entboten, 
Beschwerden entgegennahmen und Gericht hielten. iSend — synodus. nicht 
von Jenjim.) Im Frühjahr berief Karl meistens in Verbindung mit der 
großen Heer sch an des Maifeldes die weltlichen und geistlichen Großen zu 
einem Reichstage, auf dem das Wohl des Reiches beraten wurde. Die 
Beschlüsse wurden aufgezeichnet und hießen wegen ihrer Einteilung in 
Kapitel Kapitularien *. Zur Vorberatung der Vorlagen berief Karl 
im Herbst nur wenige vertraute Große. In den Kapitularien erhiel¬ 
ten die Deutschen das erste gemeinsame Recht, Einzelne Volksrechte waren 
damals bereits gesammelt; doch wurden die Rechte der Friesen, der 
Sachsen und der Thüringer erst unter Karl dem Großen aufgezeichnet. 
Die kirchliche Verwaltung ordnete Karl in der T§eise/ datzm 
Deutschland die Bistümer m_Mcmu, Cöln. Trier und Salzburg als 
Erzbistümer anerkannt, die übrigen ihnen untergeordnet wurden. Die 
Ernennung der Bischöfe lag ganz in seiner Hand. 
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