Die verschiedenen Staatsformen
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durch leidenschaftliche Parteikämpfe erschüttert wird, wie die gesamte
Staatsverwaltung unter dem häufigen Wechsel oft zufälliger Mehr¬
heiten leidet, wie ferner die gerade herrschende Partei nicht selten
kein Mittel scheut, um ihre Herrschaft zu erhalten und zum Vorteil
ihrer Angehörigen auszunutzen, und wie endlich Bestechlichkeit bis trt
die höchsten Staatsstellen hinauf ihren zerstörenden Einfluß übt.. Ge¬
wiß sind auch die Monarchien von Schattenseiten nicht frei, wie es
ja überhaupt völlig ideale Staatsgebilde auf unserer Erde nicht gibt;
aber doch läßt eine unbefangene und gerechte Würdigung erkennen,
daß diejenigen konstitutionellen Monarchien unserer Zeit, an deren
Spitze Fürsten stehen, welche von dem Gefühl der Verantwortlichkeit
durchdrungen sind und den berechtigten Forderungen der Zeit Rech¬
nung tragen, im Gegensatz zu der oft sprunghaften und gefährlichen
Entwicklung mancher Republiken, zumeist eine gesündere und stetigere
staatliche Fortbildung aufweisen.
3. Die Volksvertretung insbesondere.
Die Volksvertretung besteht in den meisten jetzigen Staaten aus 23
zwei getrennten Körperschaften (sog. Zweikammersyste m).
Eine einzige, unmittelbar vom Volke gewählte Körperschaft ist näm¬
lich erfahrungsgemäß in ihrer Beschlußfassung nicht selten von vor¬
übergehenden Meinungen und Strömungen und von zufälligen Grup¬
pierungen der Parteien zu sehr beeinflußt, als daß ihr allein ohne
Gefahr für eine ruhige und besonnene staatliche Weiterentwicklung
die Gesetzgebung überlassen werden könnte. Man hat daher in den
meisten Staaten der Kamnrer der vom Volke gewählten Abgeordneten
eine weitere Kammer zur Seite gesetzt, deren Mitglieder teils durch
ihre Geburtsstellung zur Teilnahme berufen sind, teils durch das
Staatsoberhaupt ernannt, teils durch einzelne Stände und Körper¬
schaften gewählt werden; und man nimmt an, daß diese Mitglieder
durch ihre Bildung und ihren Besitz eine gewisse Bürgschaft für be¬
sonnenes und einsichtsvolles Handeln gewähren.
So besteht in England neben dem aus Abgeordneten des 24
Volkes zusammengesetzten Unterhaus das Oberhaus der Lords, in
Frankreich neben der Kammer der Abgeordneten der Senat, in
Preußen neben dem Hause der Abgeordneten das Herrenhaus,
in Bayern neben der Kammer der Abgeordneten die Kammer der
Reichsräte, in Sachsen, Württemberg, Baden und
Hessen neben der Zweiten eine Erste Kammer.
Zum Zwecke der Wahlen für die Volkskammer (Abgeordneten- *5
haus. Zweite Kammer usw.) sind die Länder in Bezirke (Wahl¬
kreise) eingeteilt, von denen jeder einen Abgeordneten stellt. Steht
das Recht zu wählen (das sog. aktive Wahlrecht) allen männ-