Full text: [Bd. 2 = Oberstufe] (Bd. 2 = Oberstufe)

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Gerichte ist folgende: Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Reichs- 
gericht. Das Öberlandesgericht zu Berlin wird auch manchmal Kammer- 
gericht genannt. Gebt an, wo wir schon etwas von diesem gehört haben! 
Erzählt von der Einteilung der Gerichte? 
Das Recht gliedert sich in zwei große Abteilungen, in das Straf- 
recht und in das Bürgerliche Recht. 
Was und wie bestraft werden soll, das sagt unser Strafgesetzbuch. 
Das Strafgesetzbuch gilt für das ganze Reich. Es ist im Jahre 1870 
eingeführt worden. 
Zur Benutzung empfohlen: 
Staudinger, „Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich." München, bei Beck, 
Preis 1 M. 
Der Lehrer läßt die hauptsächlichsten §§ des Strafgesetzbuches lesen 
und zwar empfiehlt es sich, besonders die lesen zu lassen, die in der be- 
treffenden Gegend besonders zur Anwendung kommen. 
Kleine Straftaten wie leichte Beleidigungen, Diebstähle, Körper- 
Verletzungen kommen zuerst an das Amtsgericht. In jedem Kreise gibt 
es in der Regel ein Amtsgericht. Hier urteilt nun ein Richter mit zwei 
Schöffen. Das nennt man das Schöffengericht. Die Schöffen sind 
Männer aus dem Volke, die zum Richten einberufen werden. Wer hier 
verurteilt wird, kann dagegen Berufung einlegen. Nun wird seine Sache 
vor dem Landgericht verhandelt. Hier urteilen drei Richter über ihn. 
Man nennt das Strafkammer. Wer damit noch nicht zufrieden ist, kann 
noch an das Reichsgericht gehen; hier urteilen dann sieben Richter. 
{Schema anfertigen.) 
Größere Straftaten werden gleich von der Strafkammer abgeurteilt. 
Diese ist dann mit fünf Richtern besetzt. Wer mit diesem Urteil nicht 
zufrieden ist, kann an das Reichsgericht gehen. (Schema anfertigen.) 
Die schwersten Verbrechen kommen sofort an das Landgericht. Hier 
wird ein Gerichtshof gebildet, der aus drei Richtern und 12 Männern 
aus dem Volke besteht. Diese nennt man Geschworene. Vergleich mit 
den alten germanischen Gerichten! Wer hier verurteilt wird, kann sich 
an das Reichsgericht wenden. Die Anklage erhebt ein Beamter, der 
beim Amtsgericht „Amtsanwalt" genannt wird und bei den übrigen 
Gerichten Staatsanwalt oder Reichsanwalt heißt. Die Verteidigung des 
Angeklagten übernehmen die Rechtsanwälte. 
Sprecht über das Strafrecht! 
Für die bürgerlichen Streitigkeiten gibt es seit 1900 ein neues 
Gesetzbuch, das Bürgerliche Gesetzbuch. (Empfehle Haentschke, „Das 
Bürgerliche Gesetzbuch," Berliner Verlag, Berlin, Preis 1 M.) Der 
Lehrer gibt das Buch den Kindern in die Hand, damit sie wenigstens 
sehen, welche große Sachen darin behandelt sind. (Schulden, Sachen- 
recht, Familienrecht, Erbrecht.) Verfolgen wir nun den Gang eines 
bürgerlichen Streitoerfahrens! Jemand ist mir 500 M. schuldig und 
bezahlt sie nicht; ich muß ihn verklagen. Das tue ich beim Amts¬ 
gericht. Hier urteilt der Amtsrichter allein. Wird der Beklagte ver-
	        
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