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258. Der Friede von Wien.
1864.
(Staatsarchiv VII., Nr. 1728; französ.)
— Art. 3. Se. Majestät der König von Dänemark verzichtet auf
alle Ihre Rechte aus die Herzogtümer Schleswig, Holstein und Lauen-
bnrg zu guusteu Ihrer Majestäten des Königs von Preußen und des
Kaisers von Österreich und verpflichtet sich die Verfügungen anzuerkennen,
welche Ihre genannten Majestäten hinsichtlich dieser Herzogtümer treffen
werden.
Art. 4. Die Abtretung des Herzogtums Schleswig umfaßt alle Inseln,
die zu diesem Herzogtum gehören, ebenso wie das aus dem Festlande be-
legene Territorium. Um die Abgrenzung zu vereinfachen und die Unzn-
träglichkeiten zu beseitigen, welche sich aus der Lage der in das Gebiet
von Schleswig eingeschlossenen jütischen Teile ergeben, tritt S. M. der
König von Dänemark an I. I. M. M. den König von Preußen und den
Kaiser von Österreich die jütischen Besitzungen ab, welche im Süden der
südlichen Grenzlinie des Ripe-Distrikts belegen sind, nämlich: das jütische
Gebiet Mögeltondern, die Insel Amrom, die jütischen Teile der Inseln
Föhr, Sylt, Romoe n. s. w. Dagegen willigen I. I. M. M. der König
von Preußen und der Kaiser von Österreich ein, daß ein entsprechender
Teil von Schleswig, welcher außer der Insel Aeroe Gebietsteile umfaßt,
die dazu dienen, den Zusammenhang des obenerwähnten Ripe-Distrikts mit
dem übrigen Jütland herzustellen und die Grenzlinie zwischen Jütland und
Schleswig von der Seite von Kolding zu verbessern, vom Herzogtume
Schleswig losgetrennt und dem Königreiche Dänemark einverleibt werde,
Art. 12. Die Regierungen von Preußen und Österreich werden sich
die Kriegskosten von den Herzogtümern erstatten lassen.
Art. 19. Die Bewohner der durch gegenwärtigen Vertrag abgetretenen
Gebiete sollen während des Zeitraums von sechs Jahren, vom Tage der
Auswechselung der Ratifikationen gerechnet, und nach einer vorgängigen
Erklärung bei der zuständigen Behörde volle und ungehinderte Freiheit
habeu, ihre Habe ohne Versteuerung auszuführen und fich mit ihren
Familien in die Staaten I. M. von Dänemark zurückzuziehen, in welchem
Falle ihnen die Eigenschaft von dänischen Unterthanen gewahrt werden
soll -1).
Geschehen zu Wien, am 30. Oktober im Jahre der Gnade tausend-
achthundertvierundsechzig.
Werther. Balan.
Rechberg. Brenner.
Quaade. Kauffmann.
1) Der Vertrag enthält 24 Artikel, Die Verhandlungen währten seit Anfang
August.
Zurbonsen, Quellenbuch. 22