Konkursverfahren
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vielleicht nur geliehen sind, von dem Eigentümer zu¬
rückverlangt, ausgesondert werden dürfen. Ebenso¬
wenig braucht sich ein Gläubiger am Konkurse zu be¬
teiligen, der zwar vom Gemeinschuldner 100 Mark zu
fordern hat, ihm aber selbst auch 100 Mark schuldet
(Ausrechnung S. 83). Endlich haben die sogenannten
Massegläubiger, z. B. die Arbeiter, die bei Anf-
räumung des Warenlagers mit geholfen haben, An¬
spruch auf volle Bezahlung.
Ist die ganze Konkursmasse oder doch der größte Verteilung
Teil zu Gelde gemacht, so kann nun an die Ver¬
teilung unter die Gläubiger gegangen werden.
Der Verwalter entwirft mit dem Gläubigerausschnß
einen vorläufigen oder sogleich den endgiltigen Ver¬
teilungsplan, macht die Hauptsummen öffentlich
bekannt und schüttet, wenn kein Widerspruch erfolgt,
die verfügbare Masse aus. Die letzte derartige Ver¬
teilung ist die Schlußverteilung. Er legt daraus im
Schlußtermin Rechnung über seine Verwaltung,
und nun wird vom Gericht das Konkursverfahren
aufgehoben.
Nach abgehaltnem Prüfungstermin kann auf Zwaugs-
Vorschlag des Gemeinschuldners zwischen den (nicbt vergleich
bevorrechteten) Konkursgläubigern auch ein Zwangs¬
vergleich geschlossen werden. Der Gemeinschuldner
darf jedoch nicht flüchtig sein, oder die eidliche An¬
zeige seines Vermögens, den Offenbarungseid ver¬
weigert, oder sich des betrüglichen Bankerutts schuldig
gemacht haben. Uber den Zwangsvergleichsvorschlag
wird in einem besondern Vergleichstermin ver¬
handelt. Der Vergleich kommt zu stände, wenn die
Mehrzahl der im Termin vertretnen Gläubiger dafür
stimmt, und die Zustimmenden zugleich mindestens
drei Vierteile der Gesamtsumme aller angemeldeten
Forderungen in sich vereinigen. Dann müssen sämt¬
liche nicht bevorrechtete Gläubiger, auch wenn sie im
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