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Absolutismus in Deutschland. 
des Absolutismus, die bis zur französischen Revolution vor¬ 
geherrscht hatte, kräftig Bahn. Sie wird merkwürdigerweise 
oft unterstützt durch die Idee der Volkssouveränität, in der 
die (Quelle der Souveränität des Fürsten nicht selten gefunden 
wird. Beim Volke sei der Gesamtwille, doch um den Kampf aller 
gegen alle zu verhüten, überträgt das Volk feine Machtvoll¬ 
kommenheit auf eine Person, den Herrscher. Die Fürsten- 
souveränität feiert ihre Triumphe im \i., \8., zuletzt im *9. Jahr¬ 
hundert unter dem Einflüsse des sogenannten monarchischen 
Prinzips, das besten Glaubens die Unterdrückung aller dem fürst¬ 
lichen Absolutismus entgegenstehenden Elemente, insbesondere 
der ständischen verkündete und danach verfuhr. So noch recht 
energisch die Fürsten des Rheinbundes. Seit der Ent¬ 
stehung des Deutschen Bundes (J8J5) wurde jenes Prinzip in 
Gegensatz zu der Volkssouveränität gebracht, woraus sich die 
Verfolgung aller demokratischen Politik ergab. Aber Fürsten-, 
National- und Volkssouveränität sind nur Schlagworte für ver¬ 
schiedene politische Bestrebungen. Der juristische Begriff besteht 
in der Staatssouveränität, also in derjenigen Eigenschaft der 
Staatsgewalt, welche sie unabhängig macht nach innen und außen, 
ihr die höchste Gewalt im Lande verleiht. Dagegen ist es irrig, 
in der Souveränität die Eigenschaft der Unbeschränkbarkeit zu 
sehen. Denn durch ihren eigenen, im rechtlichen Sinne freien 
willen, ferner durch die Staatszwecke, sodann durch die Verbands¬ 
natur des Staates, endlich durch die Notwendigkeit rechtlicher 
Organisation und Selbstbindung des Staates ist die Staats¬ 
gewalt beschränkbar, ohne daß sie aufhört, Staatsgewalt zu sein. 
Souveränität ist deshalb die Fähigkeit der rechtlichen Selbst¬ 
bestimmung. Sie gilt nicht gleich mit der Staatsgewalt, sondern ist 
eine Eigenschaft dieser, sie ist auch nicht der Ausdruck für Staats¬ 
allmacht und Schrankenlosigkeit. 
So ist die Frage, ob die Souveränität im alten, Bodinschen 
Sinne ein wesentliches Merkmal der Staatsgewalt ist, verneinend 
zu beantworten. Der inittelalterliche „Einzelstaat", über dem 
der Reichsadler schwebte, war nicht souverän, aber er war 
Staat. Die wichtigsten Staaten befanden sich im Lehnsverband, 
aber sie bliebe?: deshalb doch Staaten, weder die Staatenbünde 
schließenden Städte der chansa, noch die Landeshoheit stellte eine 
souveräne Gewalt dar, aber sie besaßen zweifellos die Staats¬ 
gewalt. Aus diesem Grunde sind dann auch die Konstruktionen
	        
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