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besonderes Werk daraus machen und nicht nur in jeder Provinz, sondern auch in jedem
Kreise derselben eine ernsthaste Untersuchung anstellen soll, ob nicht sowohl Amts-, Städte-
und adelige Unterthanen von diesem dem Bauersmann so gar lästigen Umstände in
gewissem Maße befreit und die Sache dergestalt eingerichtet werden könne, daß, anstatt
daß der Bauer jetzt eine ganze Woche dienen muß, derselbe die Woche über nicht mehr
als drei oder vier Tage zu Hofe dienen dürfe. Es wird dieses zwar anfangs etwas
Geschrei geben, allein da es für den gemeinen Mann nicht auszustehen ist, wenn er
wöchentlich fünf oder gar sechs Tage dienen soll, die Arbeit an sich auch bei den elenden
Umständen, worein er dadurch gesetzt wird, von ihm sehr schlecht verrichtet werden muß,
so muß darunter einmal durchgegriffen werden! Und es werden alle vernünftigen Guts-
bescher sich hoffentlich wohl dazu verstehen, in diese Veränderung der Diensttage ohne
Schwierigkeit zu willigen, um so mehr, da sie in der That ersehen werden, daß, wenn
der Bauer sich erst ein wenig wieder erholt hat, er in den wenigen Tagen ebensoviel
und vielleicht noch mehr und besser arbeiten wird, als er vorher in den vielen Tagen
gethan hat."
(Aus einer Instruktion für das Generaldirektorium vom 20. Mai 1748.)
3. „Se. Königl. Majestät haben wahrgenommen, daß bei Dero Ämtern noch
Bauentgüter sich befinden, die den darauf wohnenden Leuten nicht eigentümlich zugehören,
und daß die Beamten, wenn die Eltern gestorben, den Kindern die Höfe abnehmen und
solche nach Gefallen an andere vergeben, wie dieses aus einem Berichte der pommerschen
Kammer erhellet, wo der Beamte zu Colbatz die Sophie Schünemauu aus ihrem väter-
lichen Bauernhofe zu Jsiuger, den sie nach Aussage aller Zeugen recht ordentlich bewirt-
schastet hat, wider alles Recht und Billigkeit eigenmächtig vertrieben und einen fremden
Wirt darauf gesetzt hat. Wenn nun das Sr. Königl. Majestät Willen ganz entgegen
ist, vielmehr Dero Absicht dahingehet, daß alle Bauernhöfe, so unter Dero Ämter gehören,
sowohl in Pommern, als in der Kur- und Neumark und in den übrigen Provinzen den
Besitzern eigentümlich verbleiben und von den Eltern auf die Kinder kommen sollen, weil
solches den großen Nutzen zuwege bringt, daß die Unterthanen dadurch aufgemuntert
werden und besseren Fleiß anwenden, ihre Güter gut und ordentlich zu bewirtschaften,
und mit mehrerem Eifer sich angelegen sein lassen, alles in gutem Stande zu unterhalten,
sobald sie versichert sind, daß solche nach ihrem Tode ihren Kindern nicht genommen
werden können: so befehlen Höchstdieselben dem Generaldirektorium hierdurch in Gnaden,
das hierzu Erforderliche ohne Anstand zu ordnen, und zu verfügen, daß an allen Orten,
wo es noch nicht geschehen, die unter die Ämter gehörenden Bauerngüter den Unterthanen
erblich und eigentümlich übergeben werden, dergestalt, daß solche von den Eltern auf die
Kinder kommen und diese hiernächst in dem ruhigen Besitze ihres vom Vater ererbten
Gutes gelassen werden."
(Aus einer Kabinetts-Ordre vom 20. Februar 1777.)
4. „Die Unterthanen werden für freie Leute erklärt und die Leibeigenschaft aus-
gehoben, auch dergestalt gesetzet, daß kein Bauer die Woche hindurch mehr als 3 Tage
Hofdienst thut."
(Aus einer Kabinetts-Ordre vom 2. April 1771.)
5. „Unser Allerhöchster ernstlicher Wille ist besonders auch dieser, „daß Unsere
getreue Unterthanen weder von uniern Bedienten und Beamten, noch von den Edellenten
und Gerichts-Obrigkeiten im geringsten gedrückt, noch weniger denselben das Geringste von
ihren Besitzungen und genießenden Rechten entzogen und geschmälert werden solle, indem