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im Jahre 1907 schon auf 9121, 20 Millionen Mark und 236,54 Mark 
gestiegen und sind heute noch gröber. 
H. v. Knebel Doeberitsa. 
5. In der Werkstatt. 
162. Spatenarbeit. 
Der Gärtner grub im Garten 
im Frühlingssonnenschein, 
er stieß dem Grund, dem harten, 
das scharfe Eisen ein. 
Es ging das fleiß'ge Roden 
den ganzen langen Tag, 
bis aufgetan der Boden 
für neue Aussaat lag. 
Den Spaten hört' ich schwirren, 
wenn er sich hob und sank, 
wie leises Waffenklirren 
mir's in die Ohren klang. 
Und wie ich stand und lauschte, 
da war's mit einem Mal, 
als ob er stärker rauschte, 
der helle Ton des Stahl. 
Viel tausend Spaten blinken 
sah ich in Menschenhand 
und rodend niedersinken 
auf ein Stück Ackerland. 
Der Menschheit segensvolle, 
urewig gleiche Tat, 
daß die gebrochne Scholle 
empfange neue Saat. — 
Dein Spaten blinkt und meiner — 
noch schafft die Hand — wie lang? 
Glückauf! Es raste keiner 
vor Sonnenuntergang! 
Adelheid Stier. 
163. Innungen. 
Die Gewerbeordnung hat die bei ihrem Erlaß bestehenden Innun— 
gen und Zünfte nicht aufgehoben, aber durch Einführung der Gewerbe— 
freiheit den Innungszwang beseitigt und zugleich den Beitritt zur 
Innung jedem freigestellt, der die im Innungsstatute vorgeschriebenen 
Bedingungen erfüllt. Sie hatte die alten Innungen genötigt, ihre 
Verfassungen den von ihr geregelten neuen Innungen anzupassen. 
Die Innungsnovelle hat aber die Zwangsinnung wieder eingeführt. 
Den Innungen im allgemeinen ist die Aufgabe zugewiesen, den 
Gemeingeist zu pflegen, die Standesehre unter den Innungsmitglie⸗ 
dern aufrecht zu erhalten und zu stärken, ein gedeihliches Verhältnis 
zwischen Meistern und Gesellen zu fördern, fuͤr daäs Herbergswesen 
und den Arbeitsnachweis Fürsorge zu treffen, das Lehrlingswesen 
zu regeln und Streitigkeiten der Innungsmitglieder mit den Lehr⸗ 
lingen zu entscheiden. Außerdem sind sie befugt, im Statut ihre 
Tätigkeit noch auf andere, den Innungsmitgliedern gemeinsame ge— 
werbliche Interessen (Fachschulen, Prüfungen, Unterstützungskassen, 
Schiedsgerichte, gemeinsame Geschaftsbetriebe usw.) auszudehnen. Sie 
sind auch berechtigt, die zur Innung gehörigen Betriebe mni Aus
	        
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