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nahme der landwirtschaftlichen und fabrikmäßigen — durch Beauf—
tragte daraufhin zu überwachen, daß die gesetzlichen und statutarischen
Vorschriften befolgt werden, sich von der Einrichtung der Betriebs—
räume, der Unterkunft der Lehrlinge zu überzeugen und darüber
den Fabrikinspektoren Mitteilung zu machen. Ihr Bereich soll in
der Regel den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde nicht über—
schreiten, darf aber auch in mehrere Bundesstaaten übergreifen. Sie
können auch die landesüblichen Namen: Ämter, Gilden u. dgl. bei—
behalten.
Bei jeder Innung soll ein Gesellenausschuß bestehen, der aus
der Zahl der bei Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen zu wählen
ist. Der Ausschuß nimmt teil bei Regelung des Lehrlingswesens und
der Gesellenprüfung, außerdem bei der Gründung und Verwaltung
von Innungseinrichtungen, an denen die Gesellen mit Beiträgen oder
Mühewaltungen beteiligt, und die zu ihrer Unterstützung bestimmt
sind. Soweit dies der Fall ist, hat ein Mitglied des Gesellenaus—
schusses auch im Innungsvorstand Sitz und Stimme, und an den be—
treffenden Verwaltungsausschüssen nehmen sie in gleicher Zahl teil
wie die Innungsmitglieder. In der Innungsversammlung ist auch
der Gesellenausschuß vollzählig vertreten. Tritt ein Ausschußmitglied
bei einem Innungsmeister außer Arbeit, so behält er sein Amt gleich—
wohl noch drei Monate bei, wenn er im Bezirke der Innung verbleibt.
Auf Antrag Beteiligter kann die höhere Verwaltungsbehörde an—
ordnen, daß innerhalb eines bestimmten Bezirks sämtliche Gewerbe—
treibende, die das gleiche Handwerk oder verwandte Handwerke aus—
üben, einer neu zu errichtenden Zwangsinnung als Mitglieder an—
zugehören haben. Als „beteiligt“ und deshalb antragsberechtigt gelten
alle selbständigen Handwerker des Bezirks, die das Gewerbe nicht
fabrikmäßig betreiben. Der Antrag kann aber auch von einem engeren
Kreise von Handwerkern, nämlich nur von denen ausgehen, die regel—
mäßig Gesellen und Lehrlinge halten, und zugleich darauf beschränkt
sein, daß die Zwangsinnung nur für diese Handwerker, also nicht
auch für die allein arbeitenden Handwerker, gebildet werden solle.
Die Verwaltungsbehörde, bei der ein solcher Antrag eingegangen
ist, prüft nun, ob der Bezirk der beabsichtigten Innung angemessen
abgegrenzt ist, d. h. ob es den Mitgliedern der Entfernungen halber
möglich sein wird, an dem Genossenschaftsleben teilzunehmen und
die Innungseinrichtungen zu benutzen, und ob genug Handwerker
im Bezirke vorhanden sind, um eine leistungsfähige Innung zu bilden.
Ist dies nicht der Fäll, oder geht der Antrag nur von einem verhält—
nismäßig kleinen Bruchteil der beteiligten Handwerker aus, oder ist
er innerhalb der letzten drei Jahre schon einmal durch Abstimmung
gefallen, oder ist endlich im Bezirke für die gemeinsamen Interessen
des Handwerks durch andere bestehende Einrichtungen (Gewerbe—
vereine u. dgl.) schon ausreichend gesorgt, so kann die Verwaltungs—
behörde den Antrag auf Errichtung der Zwangsinnung ablehnen.