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Gesetzliches.
sie durch Näh- und Stickarbeiten oder durch Zimmervermieten ganz oder teilweise
ihren Unterhalt erwirbt. Die Bedürftigkeit fällt auch nicht dadurch fort, daß ein
öffentlicher Armenverband vorläufig den Unterhalt gewährt. Wer aber durch die
Freigebigkeit eines Dritten, z. B. durch die von einem Freunde oder einer milden
Stiftung für ihn ausgeworfene Rente unterhalten wird, muß dies bei Inanspruch¬
nahme seiner Kinder auf Erfüllung ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht berücksichtigen.
3. Der Bedürftige hat gegen die unterhaltspflichtigen Kinder regelmäßig An¬
spruch auf st an de sm üßigen Unterhalt. Dieser umfaßt den ganzen Lebensbedarf,
einschließlich der Kosten für ärztliche Behandlung und für Heilmittel. Dagegen
gehört nicht auch die Zahlung von Schulden des Bedürftigen zur Unterhalts-
gewührung; insbesondere geht die Unterhaltspflicht nicht so weit, daß man Proze߬
kosten eines Strafverfahrens oder Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren
für den Bedürftigen trägt. Die Unterhaltspflicht beschränkt sich in einem Falle auf
das zur Notdurft Ausreichende, d. h. auf etwa so viel, wie die öffentliche Armen¬
pflege zu gewähren pflegt, wenn der Bedürftige durch sein sittliches Verschulden
verarmt ist, z. B. durch Trägheit, Trunksucht, Ausschweifung. Ein solches sittliches
Verschulden liegt aber noch nicht vor, wenn die Verarmung die Folge schlechter
Wirtschaft oder falscher Spekulation ist.
4. Die gesetzliche Unterhaltspflicht trifft aber nur dasjenige Kind, das leistungs¬
fähig ist. Wer bei Berücksichtigung feiner sonstigen Verpflichtungen außer stände
ist, ohne Gefährdung feines standesmäßigen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren,
ist nicht leistungsfähig. Bei der Leistungsfähigkeit ist aber die eigene Erwerbs¬
fähigkeit des Kindes mit in Betracht zu ziehen, d. h. nicht immer bloß das, was
es wirklich erwirbt, sondern das, was es durch eine seiner Lebensstellung entsprechende
Tätigkeit erwerben kann. Hat die Tochter selbst bedürftige Kinder, oder einen
arbeitsunfähigen und unvermögenden Ehemann, so geht der Unterhaltsanspruch
dieser ihrer engeren Familie dem der Eltern vor. Andererseits muß sich der
Mann, der mit seiner Frau im Güterstande der Verwaltung und Nutznießung ver¬
heiratet ist, gefallen lassen, daß nicht nur die Nutzungen des eingebrachten Gutes,
sondern auch dessen Stamm zur Bestreitung des Unterhalts der bedürftigen Eltern
der Frau verbraucht werden. Leben die Gatten in Gütergemeinschaft, so dient
sogar das Gesamtgut zum Unterhalt der bedürftigen Eltern der Frau, wie wenn
es ihr allein gehörte.
5. Mehrere unterhaltspflichtige Kinder haften gemeinschaftlich, nicht etwa jeder
auf das Ganze; auf den Anteil eines vorverstorbenen Kindes sind dessen Abkömm¬
linge verpflichtet. Die auf Unterhalt klagenden Eltern haben nur ihre Bedürftig¬
keit zu beweisen. Wollen die beklagten Kinder Abweisung der Klage herbeiführen,
so müssen sie ihre Vermögenslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit oder die Erschöpfung
ihrer disponiblen Mittel durch nähere Unterhaltsberechtigte (eigene Kinder oder
Ehegatten) dartun.
Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Doch
kann das unterhaltspflichtige Kind verlangen, daß ihm eine andere Unterhalts-
reichung, z. B. durch Verpflegung in der Familie oder durch Leistung von Naturalien
gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
Mantey, Gesetzliche Rechte und Pflichten der Frau. Verlag Möller-Berlin.
159. Die persönliche Stellung der Iran.
1. Die Ehefrau erhält mit Abschließung der Ehe Familiennamen, Stand,
Staatsangehörigkeit und Unterstützungswohnsitz des Mannes. Auch teilt sie stets
kraft Gesetzes seinen jeweiligen Wohnsitz, selbst wenn sie berechtigter Weise von
ihm getrennt lebt, z. B. mit gerichtlicher Erlaubnis während des Scheidungs¬
prozesses. Sogar wenn der Mann seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und die
Frau ihm dorthin nicht folgt, hat sie auf den ausländischen Wohnsitz des Mannes
ein gesetzliches Anrecht. Nur wenn sie ihm ins Ausland nicht folgt, weil sie ihm zu
folgen nicht verpflichtet ist, d. h., weil ein Folgeverlangen des Mannes ein Miß-