Full text: Lesebuch für Mädchenfortbildungsschulen und ähnliche Anstalten

Gesetzliches. 
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Das Zeugnis ist auf Verlangen des Handlungsgehilfen auch auf die Führung und 
die Leistungen auszudehnen. Auf Antrag des Handlungsgehilfen hat die Ortspolizei¬ 
behörde das Zeugnis kosten- und •stempelfrei zu beglaubigen. 
162. Aus der Gewerbeordnung. 
(Gesetz vom 26. Juli 1897.) 
§ 105 a. Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbetreibenden 
die Arbeiter nicht verpflichten. Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes 
auch an Sonn- und Festtagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende 
Bestimmung nicht. 
§ 107. Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein anderes 
zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche 
versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber das Arbeitsbuch 
einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vor¬ 
zulegen und nach rechtmäßiger Lösung des ArbeitsVerhältnisses wieder auszuhändigen. 
§ 108. Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen 
Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein 
solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde 
des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeitsortes kosten- und stempelfrei ausgestellt. 
§ 109. Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, 
oder wenn es verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an Stelle desselben ein 
neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizeibehörde des¬ 
jenigen Ortes, an welchem der Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt seinen dauernden 
Aufenthalt gehabt hat. Das ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist 
durch einen amtlichen Vermerk zu schließen. 
§ 113. Beim Abgänge können die Arbeiter ein Zeugnis über die Art und Dauer 
ihrer Beschäftigung fordern. Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf 
ihre Führung und Leistung auszudehnen. 
§ 114. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in 
das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugnis kosten- und stempel¬ 
frei zu beglaubigen. 
§ 120. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter achtzehn 
Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fortbildungsschule 
anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforderlichenfalls von der zustän¬ 
digen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren. 
163. Rechtssprüche. 
Die Obrigkeit und die Unruh' von der 
Uhr dürfen nicht schlafen. 
Die Obrigkeit soll haben drei Stück: 
Weisheit, Großmut und Glück. 
Obrigkeit ohne Gewalt — wird nicht 
alt. 
Die Gerechtigkeit mag blind sein, aber 
hinken darf sie nicht. 
Ein Richter soll zwei gleiche Ohren 
haben. 
Verzögerte Gerechtigkeit ist Ungerech¬ 
tigkeit. 
Hundert Jahre Unrecht war nie eine 
Stunde Recht. 
Gewalt ist nicht Recht. 
Wo Gewalt Herr ist, da ist Gerechtigkeit 
Knecht. 
Gesetz weicht der Gnade. 
Besser ein magerer Vergleich als ein 
fetter Prozeß. 
Vergleichen und Vertragen ist besser als 
Zanken und Klagen. 
Wo kein Kläger ist, da ist auch kein 
Richter.
	        
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