Gesetzliches.
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Das Zeugnis ist auf Verlangen des Handlungsgehilfen auch auf die Führung und
die Leistungen auszudehnen. Auf Antrag des Handlungsgehilfen hat die Ortspolizei¬
behörde das Zeugnis kosten- und •stempelfrei zu beglaubigen.
162. Aus der Gewerbeordnung.
(Gesetz vom 26. Juli 1897.)
§ 105 a. Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbetreibenden
die Arbeiter nicht verpflichten. Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
auch an Sonn- und Festtagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende
Bestimmung nicht.
§ 107. Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein anderes
zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche
versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber das Arbeitsbuch
einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vor¬
zulegen und nach rechtmäßiger Lösung des ArbeitsVerhältnisses wieder auszuhändigen.
§ 108. Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen
Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein
solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde
des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeitsortes kosten- und stempelfrei ausgestellt.
§ 109. Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar,
oder wenn es verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an Stelle desselben ein
neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizeibehörde des¬
jenigen Ortes, an welchem der Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt seinen dauernden
Aufenthalt gehabt hat. Das ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist
durch einen amtlichen Vermerk zu schließen.
§ 113. Beim Abgänge können die Arbeiter ein Zeugnis über die Art und Dauer
ihrer Beschäftigung fordern. Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf
ihre Führung und Leistung auszudehnen.
§ 114. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in
das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugnis kosten- und stempel¬
frei zu beglaubigen.
§ 120. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter achtzehn
Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fortbildungsschule
anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforderlichenfalls von der zustän¬
digen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren.
163. Rechtssprüche.
Die Obrigkeit und die Unruh' von der
Uhr dürfen nicht schlafen.
Die Obrigkeit soll haben drei Stück:
Weisheit, Großmut und Glück.
Obrigkeit ohne Gewalt — wird nicht
alt.
Die Gerechtigkeit mag blind sein, aber
hinken darf sie nicht.
Ein Richter soll zwei gleiche Ohren
haben.
Verzögerte Gerechtigkeit ist Ungerech¬
tigkeit.
Hundert Jahre Unrecht war nie eine
Stunde Recht.
Gewalt ist nicht Recht.
Wo Gewalt Herr ist, da ist Gerechtigkeit
Knecht.
Gesetz weicht der Gnade.
Besser ein magerer Vergleich als ein
fetter Prozeß.
Vergleichen und Vertragen ist besser als
Zanken und Klagen.
Wo kein Kläger ist, da ist auch kein
Richter.