C. 3m Dienst des Vaterlandes.
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doch auf deutschem Boden. Genau so werden die Vertreter fremder
Staaten in Deutschland behandelt. Außer diesen diplomatischen Ver¬
tretern aber unterhält das Reich in allen größeren Orten des Bus-
landes noch andere Beamte, die besonders die Angelegenheiten des
Handels, der Industrie oder der Schiffahrt pflegen und fördern follen¬
das sind die Konsuln. Sie schützen aber nicht nur die Kaufleute und
den Handel, sondern haben auch die Rechte aller Reichsangehörigen
wahrzunehmen, die in dem fremden Lande wohnen.
Einem besonderen Reichskolonialamt untersteht die Verwaltung
der deutschen Kolonien in fremden Erdteilen. Ruch sie sind unmittel¬
bar dem Reichskanzler unterstellt, lvir haben heute noch nicht viel
von diesen Kolonien, aber der eine oder andere von euch wird sicher
schon Freude an ihnen erleben und spätere Geschlechter noch mehr.
Wenn man heute ein Stück Heideland einschont, so kostet es zuerst auch
nur Geld- erst unsere Enkel sehen den schattigen Forst und ziehen
Nutzen daraus. So ist's auch mit Kolonien: gut Ding will weile
haben! Kurt Wernelow. Jugendbibliothek. 2. Bd. Velhagen L Klasing, Leipzig.
wir wollen sein ein einig Volk von Brüdern,
in keiner Not uns trennen und Gefahr! Fr. v. Schiller.
Nns Vaterland, ans teure, schließ dich an;
das halte fest mit deinem ganzen Herzen!
hier sind die starken wurzeln deiner Kraft.
Dort in der fremden Welt stehst du allein,
ein schwankes Rohr, das jeder Sturm zerknickt. Fr. v. Schiller.
was du ererbt von deinen Vätern hast,
erwirb es, um es zu besitzen. I. W. v. Goethe.
Immer strebe zum Ganzen, und kannst du selber kein Ganzes
werden, als dienendes Glied schließ an ein Ganzes dich an!
Fr. v. Schiller.
J82. Aus Preußens Staatsversassung.
1. Die preußische Staatsverfassung beruht auf der Ver¬
fassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Das Staatsoberhaupt
ist der König, der gleichzeitig auch "als Deutscher Kaiser das Ober¬
haupt des Deutschen Reiches ist. Die Person des Königs ist heilig
und unverletzlich. Die Krone ist erblich im Rlannesstamme des Hauses
hohenzollern nach dem Rechte der Erstgeburt. Der König übt die
vollziehende Gewalt aus. Rlle seine Regierungshandlungen
bedürfen der Gegenzeichnung der verantwortlichen Minister. Bei
Ausübung der gesetzgebenden Gewalt ist er an die Zustimmung
des Landtages gebunden. Der Landtag besteht aus zwei Häusern,
deren Übereinstimmung ebenso wie die Zustimmung des Königs zu
jedem Gesetz erforderlich ist.
2. Die Erste Kammer, das Herrenhaus, besteht aus den
großjährigen Prinzen des Königlichen Hauses, aus erblich berechtigten
Mitgliedern und aus Personen, die der König teils auf Lebenszeit,