448
auch auf die Futterkräuter. Der Naturalzehnt wurde im Jahre
1842 abgelöst.
Der Naturalfron- oder Herrendienst, den die hiesigen Einwohner
auf der Domäne Lichtenberg zu verrichten hatten, war folgender⸗
maßen normiert:
IJ. Die Ackerleute hatten 104 Tage, die Halbspänner 52 Tage
Spann dienst zu leisten; dieser war dahin bemessen, daß dieselben
pro Tag
a) bei den Erntefuhren 16 Schock Garben einbringen,
b) bei dem Düngerfahren 6 Fuder Dünger ausfahren,
ch bei dem Holzfahren 11/3 Klafter Holz à 144 Kubikfuß
oder 2 Schock Wasen einbringen,
beim Pflügen zu Saatfurchen 2 Morgen, zu den andern
Furchen ebensoviel im Sommerhalbjahr und 14/3 Morgen
im Winterhalbjahr beackern,
bei den Reisefühten ein Waldfuder Bauholz vom Harze
oder von Braunschweig in zwei Tagen nach Lichtenberg
fahren.
II. Zu herrschaftlichen Zweclen hatten abzüglich von den obigen
Spanntagen die Ackerleute und Halbspänner vier, der Halbspänner
Ntr. 62 nur zwei Tage folgende Fuhren zu machen: Transport des
Zins⸗ und Zehntkorns nach Goslar, Dorstadt, Braunschweig oder
Wolfenbüttel oder sonstwohin, ferner des Wildes, Bauten, Wege—
besserung, Anfuhr von Deputatholz für die Gerichtsstube, insbesondere
zu herrschaftlichem Vorspann vor Kutschen oder anderen Fuhrwerken
zum Transport von Menschen.
Die Spann- und Handdienstpflichtigen wurden zu ihren Arbeiten
bestellt; wurden sie nun, ehe sie die Brücke des nächsten Dorfes
überschritten, wieder abbestellt, so rechnete man den Tag nicht, sobald
sie aber die Brücke überschritten hatten, galt der Tag als voll.
III. Die Kotsassen und Brinksitzer hatten nach Verhältnissen 104,
52 und 4 Tage Handdienst zu leisten, ihre Arbeitszeit war in dem
Sommerhalbjahr zu zehn Stunden und während des Winterhalbjahrs
zu acht Stunden berechnet.
IV. Seit längerer Zeit hatten die Pflichtigen diese Leistungen
von der Herzoglichen Kammer schon gepachtet, die letzte Pachtperiode
war von 1841 1847. Es zahlten die Ackerleute 52 Tlr., die Halb⸗
spänner 26 TIr., die Kotsassen 8 Tlr., die Halbkotsassen 6 Tlr. und
die Brinkbesitzer 2 Tlr. 9 Gr. 4 Pf. Die Pacht mußte alle Vierteljahr
m doraus an die Kammerkasse in Wolfenbüttel entrichtet werden.
V. Der bäuerliche Grundbesitzer hatte ebenfalls die Verpflichtung,
sobald der Herzog oder seine Beauftragten Jagden abhielten, Treiber—
dienste zu derrichten, und die Aceerleute, Halbspänner, Groß- und
Kleinköter hatten jeder einen Tag Treiberdienst, die gesamten Dienst—
pflichtigen aber außerdem noch zwölf Tage Wildtransport oder Boten—
dienst zu verrichten.