Full text: Deutsches Lesebuch für Handelsschulen und verwandte Anstalten

37. Der Staat. 127 
großen kirchlichen Gemeinschaften zu regeln und jedem Staats- 
bürger die ungestörte MAusübung seiner Religion zu gewãhrleisten. 
Noch weniger als die Gemeinde kann der Staat alle die großen 
Aufgaben, io ar heute in seinen Bereieh gezogen hat, ohne große 
Mittel ullion bie Staatofinanzen mũssen deshalb eiĩne seiner 
dringendsten gorgen sein. Micehtig ist aber auch, wie er 
die ganze Staatsverwaltung cinzurichten, d. h. in einzelne 
Dweige zu feilen und innerhalb der Zweige wieder zu gliedern 
versteht. Diese Teilung geschieht nach räumlichen und nach 
sachlichen Rücksichten. Wir finden daher das Staatsgebiet, je 
nach seinem Umfange, in einzelne Provinzen, die Provinzen wieder 
in Regierungsbezirke, diese in Kleinere Verwaltungsbezirke oder 
Lreise geteilt, von denen dio kleinsten immer noch eine Mehr-— 
rahl von Einzelgemeinden umfassen. Auch diese Pinzelgemeinden 
können en Fiederum für gemeinschaftliche Zwecke in Ge- 
meindeverbande zusammensehließen. An der Spitze dieser ein- 
zelnen Gebictoteile stehen die höhern und niedern Staatsverwal⸗ 
tungsbeamten mit ihren Hilfskräften. Derselben Einteilung pfle- 
gen auech die Gerichtssprengel angepaßt zu sein. 
Der gtaat übertrãgt nun dĩe meisten seiner Geschãfte, je nach 
lhrer Wiehtigkeit, den verschiednen Provinzial-, Regierungs- und 
Kreisbehörden, ja auch den einzelnen Gemeinden oder Gemeinde- 
verbänden selbst, nicht bloß, um die oberste gtaatsverwaltung 
zu entlasten, sondern zugleich in der weisen PErkenntnis, daß 
die Bodurtniese der einzelnen Landesteile an Ort und Stelle besser 
als vom Sitze der Regierung aus übersehen, beurteilt und gefördert 
werden können. Aus diesem Grunde zieht er auceh zur Beratung 
und Beschlußfassung über solche Angelegenheiten erfahrene ein- 
gesessene Bürger mit hinzu, die von den Gemeinden aufwärts 
durch Wahlen in die RKreis-, Bezirks- oder Provinzialversamm- 
lungen und in deren Ausschüsse abgeordnet worden sind und 
damit aueh auf dem staatlichen Gebiete den Grundsat- der Selbst- 
Verwaltung verwirklichen. Die oberste Staatsverwaltung kann 
gieh daher neist mit der Aufsicht über die ihr untergeordneten 
Behörden und über die Gemeindeverwaltungen begnũgen. Bei 
dtreitigkeiten, bei denen es sich wegen einander gegenũberstehen- 
der Rechte um eine besonders unparteiische Entscheidung han- 
delt, haben die meisten deutschen Bundesstaaten aueh ein be— 
sonderes, dem gerichtlichen nachgebildetes Verwaltungsstreit- 
verfahren oingeführt. Hoffmann und Groth 
Das höchste Gut des Mannes ist sein Volk. 
Pelix Dabn.
	        
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