37. Der Staat. 127
großen kirchlichen Gemeinschaften zu regeln und jedem Staats-
bürger die ungestörte MAusübung seiner Religion zu gewãhrleisten.
Noch weniger als die Gemeinde kann der Staat alle die großen
Aufgaben, io ar heute in seinen Bereieh gezogen hat, ohne große
Mittel ullion bie Staatofinanzen mũssen deshalb eiĩne seiner
dringendsten gorgen sein. Micehtig ist aber auch, wie er
die ganze Staatsverwaltung cinzurichten, d. h. in einzelne
Dweige zu feilen und innerhalb der Zweige wieder zu gliedern
versteht. Diese Teilung geschieht nach räumlichen und nach
sachlichen Rücksichten. Wir finden daher das Staatsgebiet, je
nach seinem Umfange, in einzelne Provinzen, die Provinzen wieder
in Regierungsbezirke, diese in Kleinere Verwaltungsbezirke oder
Lreise geteilt, von denen dio kleinsten immer noch eine Mehr-—
rahl von Einzelgemeinden umfassen. Auch diese Pinzelgemeinden
können en Fiederum für gemeinschaftliche Zwecke in Ge-
meindeverbande zusammensehließen. An der Spitze dieser ein-
zelnen Gebictoteile stehen die höhern und niedern Staatsverwal⸗
tungsbeamten mit ihren Hilfskräften. Derselben Einteilung pfle-
gen auech die Gerichtssprengel angepaßt zu sein.
Der gtaat übertrãgt nun dĩe meisten seiner Geschãfte, je nach
lhrer Wiehtigkeit, den verschiednen Provinzial-, Regierungs- und
Kreisbehörden, ja auch den einzelnen Gemeinden oder Gemeinde-
verbänden selbst, nicht bloß, um die oberste gtaatsverwaltung
zu entlasten, sondern zugleich in der weisen PErkenntnis, daß
die Bodurtniese der einzelnen Landesteile an Ort und Stelle besser
als vom Sitze der Regierung aus übersehen, beurteilt und gefördert
werden können. Aus diesem Grunde zieht er auceh zur Beratung
und Beschlußfassung über solche Angelegenheiten erfahrene ein-
gesessene Bürger mit hinzu, die von den Gemeinden aufwärts
durch Wahlen in die RKreis-, Bezirks- oder Provinzialversamm-
lungen und in deren Ausschüsse abgeordnet worden sind und
damit aueh auf dem staatlichen Gebiete den Grundsat- der Selbst-
Verwaltung verwirklichen. Die oberste Staatsverwaltung kann
gieh daher neist mit der Aufsicht über die ihr untergeordneten
Behörden und über die Gemeindeverwaltungen begnũgen. Bei
dtreitigkeiten, bei denen es sich wegen einander gegenũberstehen-
der Rechte um eine besonders unparteiische Entscheidung han-
delt, haben die meisten deutschen Bundesstaaten aueh ein be—
sonderes, dem gerichtlichen nachgebildetes Verwaltungsstreit-
verfahren oingeführt. Hoffmann und Groth
Das höchste Gut des Mannes ist sein Volk.
Pelix Dabn.