Full text: Lesebuch für gewerbliche Fortbildungsschulen

IV. Abschnitt 
E 
— 
Der Meister 
A. Meister-Würde 
und -GBürde 
Goldschmiede 
Augsburg 
Kupferschmiede 
1. Der Meistertitel nach den heutigen gesetzlichen 
Bestimmungen. 
Zur Zeit der uneingeschränkten Gewerbefreiheit durfte im all— 
gemeinen jeder selbständige Gewerbetreibende den Meistertitel führen, 
ohne irgend einen Beweis seiner Fähigkeit abgelegt zu haben. Mit dem 
1. Oktober 1901 sind jedoch Bestimmungen in Kraft getreten, welche die 
Führung des Meistertitels im Handwerk von einer Prüfung abhängig 
machen, den Meistertitel also schützen. Die „Gewerbeordnung für das 
Deutsche Reich“ und die Abänderungen zu derselben, welche durch das 
sogenannte „Handwerkerschutzgesetz“ vom 26. Juli 1897 und andere, am 
. Januar 1900 in Kraft getretene Gesetze veranlaßt sind, setzen hierüber 
nachstehendes fest. 
Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Hhandwerkes 
dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die Befugnis 
zur Anleitung von Lehrlingen erworben 6 129 der „Gew.Ordnung“, 
vergl. II. Nr. 8 und III. Nr. 13) und die Meisterprüfung bestanden 
haben. Zu letzterer sind sie in der Regel nur zuzulassen, wenn sie 
mindestens drei Jahre als Geselle (Gehilfe) thätig gewesen sind. Die 
Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungskommissionen, welche aus 
einem Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen. 
Die Errichtung der Prüfungskommissionen erfolgt nach Anhörung 
der Handwerkskammer durch Verfügung des Herrn Regierungspräsidenten, 
welcher auch die Mitglieder ernennt; die Ernennung erfolgt auf drei Jahre. 
Die Prüfung hat den Nachweis der Befähĩgung zur selbständigen 
Ausführung und Kostenberechnung der gewöhnlichen Arbeiten des Ge— 
werbes, sowie der zu dem selbständigen Betriebe desselben sonst not— 
wendigen Kenntnisse, insbesondere auch der Buch- und Rechnungs⸗ 
führung, zu erbringen. 
Das Verfahren vor der Prüfungskommission, der Gang der Prüfung 
und die Höhe der Prüfungsgebühren werden durch eine von der Hand⸗ 
werkskammer mit Genehmigung des Herrn Ministers für Handel und 
Gewerbe zu erlassende Prüfungsordnung geregelt. 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.