IV. Abschnitt
E
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Der Meister
A. Meister-Würde
und -GBürde
Goldschmiede
Augsburg
Kupferschmiede
1. Der Meistertitel nach den heutigen gesetzlichen
Bestimmungen.
Zur Zeit der uneingeschränkten Gewerbefreiheit durfte im all—
gemeinen jeder selbständige Gewerbetreibende den Meistertitel führen,
ohne irgend einen Beweis seiner Fähigkeit abgelegt zu haben. Mit dem
1. Oktober 1901 sind jedoch Bestimmungen in Kraft getreten, welche die
Führung des Meistertitels im Handwerk von einer Prüfung abhängig
machen, den Meistertitel also schützen. Die „Gewerbeordnung für das
Deutsche Reich“ und die Abänderungen zu derselben, welche durch das
sogenannte „Handwerkerschutzgesetz“ vom 26. Juli 1897 und andere, am
. Januar 1900 in Kraft getretene Gesetze veranlaßt sind, setzen hierüber
nachstehendes fest.
Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Hhandwerkes
dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die Befugnis
zur Anleitung von Lehrlingen erworben 6 129 der „Gew.Ordnung“,
vergl. II. Nr. 8 und III. Nr. 13) und die Meisterprüfung bestanden
haben. Zu letzterer sind sie in der Regel nur zuzulassen, wenn sie
mindestens drei Jahre als Geselle (Gehilfe) thätig gewesen sind. Die
Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungskommissionen, welche aus
einem Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen.
Die Errichtung der Prüfungskommissionen erfolgt nach Anhörung
der Handwerkskammer durch Verfügung des Herrn Regierungspräsidenten,
welcher auch die Mitglieder ernennt; die Ernennung erfolgt auf drei Jahre.
Die Prüfung hat den Nachweis der Befähĩgung zur selbständigen
Ausführung und Kostenberechnung der gewöhnlichen Arbeiten des Ge—
werbes, sowie der zu dem selbständigen Betriebe desselben sonst not—
wendigen Kenntnisse, insbesondere auch der Buch- und Rechnungs⸗
führung, zu erbringen.
Das Verfahren vor der Prüfungskommission, der Gang der Prüfung
und die Höhe der Prüfungsgebühren werden durch eine von der Hand⸗
werkskammer mit Genehmigung des Herrn Ministers für Handel und
Gewerbe zu erlassende Prüfungsordnung geregelt.
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