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IV. Der Beruf des Raufmanns
und der Handel.
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19. Die Bedeutung der Lehrjeit.
Nach dem Austritte aus der Schule beginnt die Lehrzeit, die
den angehenden Kaufmann in die Wirklichkeit des Handelslebens
einführen soll. Da findet er Gelegenheit, den Wert seiner bisher
erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu prüfen. Manches, was
auf der Schule stark betont wurde, wird ihm nunmehr als überflüssig
erscheinen; manches andere, das dort nur angedeutet wurde, muß er
dagegen gründlicher und ausführlicher lernen. Nur der ist aber für
den kaufmännischen Beruf vorbereitet und wahrhaft geeignet, der
schon in der Schule sich an Disziplin, Ordnung, Pünktlichkeit und
Pflichtgefühl, an rechnerische Gewandtheit, saubere Handschrift und
guten Stil gewöhnte.
Wo der junge Kaufmann seine Lehrzeit zubringt, wird ihm von
verschiedenen Umständen bestimmt, teils durch elterlichen oder vor—
mundlichen Willen, teils durch Familienbeziehungen, teils durch
ausgesprochene Vorliebe für diesen oder jenen Geschäftszweig. In—
dessen ist für seine Ausbildung nicht die Hauptsache wo er lernt,
pern wie er lernt. Es ist darum auch ein Irrtum zu glauben,
aß man nur in großen Geschäften Tüchtiges lernen koͤnne; denn
einmal kann man m und Pflichttreue überall erwerben,
und anderseits bietet die Lehrzeit in einem kleineren oder mittleren
Geschäfte viel eher Gelegenheit, Einsicht in das Ganze des Betriebes
gewinnen, als in einem großen, wo infolge der Arbeitsteilung
er Lehrling einer bestimmten Abteilung zugewiesen wird, in der er
vielleicht die ganze Lehrzeit hindurch verbleibt.
Um ein ganzer Kaufmann zu werden, darf der Lehrling keine,
auch nicht die einfachste und untergeordnetste Tätigkeit, wie das
Kopieren von Briefen, das Expedieren von Briefen und Poststücken,
das Fertigmachen von Kisten und Ballen, Botengänge u. dgl. ver—
schmähen; auch sie muß er kennen lernen, aber wenn er gezeigt hat,
daß er sie kennt und zur Zufriedenheit des Geschäftsherrn ausgeführt,
dann soll er in eine andere Arbeit eingeführt werden, damit er alle
Zweige der geschäftlichen Tätigkeit erlernt.
Tritt der Lehrling in ein Warengeschäft ein, so bietet ihm dies
die Gelegenheit, sich Kenntnis der Waren und Warenbehandlung,
Fertigkeit im Verkaufen, Gewandtheit und Anstand im Bedienen der
Kunden zu erwerben, doch darf er hierin nicht die Grenze seines
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