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genstand) und der Sache; jene steht im vierten, diese im zweiten Falle:
Der Herr entläßt den ungetreuen Knecht seines Dienstes; der
Richter überführt den Angeklebten des Verbrechens rc. (belehren, berauben,
entbehren, beschuldigen, überweisen, versichern, verweisen, würdigen,
zeihen). Hierher gehören auch sehr viele zurückzielende oder reflexive
Verben: Der Gerechte erbarmt sich des Viehes; er besinnt sich eines
Bessern (sich annehmen, bedienen, befleißigen, bemächtigen, enthalten, ent¬
sinnen, erbarmen, erinnern, freuen, rühmen, schämen rc.).
2) 4. und 3. Fall. Transitive Zeitwörter mit doppelter Ergän¬
zung haben den Gegenstand, auf welchen sich die Thätigkeit erstreckt, im
vierten, und die Person, der Etwas gehört oder für welche die Handlung
bestimmt ist, im dritten Falle: Eine Krähe hackt der andern die Augen
nicht aus; Jesus verkündigte den Menschen die Liebe Gottes; der Fürst
schenkt dem Angeklagten die Freiheit (anvertrauen, anzeigen, anfragen,
befehlen, erlauben, erlassen, entreißen, leihen, mittheilen, rauben, verbieten,
verzeihen, widmen rc.).
3) Doppelte Ergänzung im 4. Falle (doppeltes Objekt): Dse
Lehrer lehrt den Schüler das Rechnen; der Hohepriester schalt Jesum
einen Gotteslästerer (nennen, heißen, schimpfen rc.).
4) 4. Fall mit einem Verhältnißworte: Der Bettler bat
mich um ein Almosen; der Fremde hielt den Reisenden für seinen
Landsmann; die Mutter freut sich über die Genesung ihres Kindes (der
Genesung des Kindes); an dich denken rc.; über Gebrechen spotten rc.
(deiner gedenken, der Gebrechen spotten); verwandeln in, vergelten mit,
erretten aus, gewöhnen an, verarbeiten zu, befreien von; sich bemühen um,
sich erkundigen nach, sich entschließen zu, sich hüten vor, sich verlassen auf rc.).
6. Ergänzungen des Eigenschaftswortes als Aussage durch
ein Hauptwort:
1) im 2. Falle. Der Dieb ist der Freiheit unwürdig; der
Wortbrüchige ist seines Versprechens nicht eingedenk; (bedürftig, bewußt,
fähig, froh, geständig, gewiß, habhaft, kundig, ledig, mächtig, müde, quitt,
schuldig, sicher, theilhaftig, überdrüssig, verdächtig, verlustig, voll, würdig,
und alle Eigenschaftswörter in der dritten Vergleichungsstufe);
2) im 3. Falle: Die Arznei ist dem Kranken heilsam; die
Fliegen sind den Pferden lästig; (abhold, angenehm, bequem, eigen, feind,
gleich, gram, gut, leid, lieb, nachtheilig, nothwendig, nütze, sicher, treu,
werth, wichtig, willkommen; bewußt, geneigt, gewachsen, gewogen, ärger¬
lich, glaublich, entbehrlich, dienlich und die Eigenschaftswörter mit zu: zu
schwer rc.);
3) im 4. Falle: Das Bret ist einen Fuß breit; die Last ist einen
Zentner schwer; (alt, dick, hoch, lang, tief, werth rc.);
4) durch ein Hauptwort mit einem Verhältnißworte: Der
Eitle ist auf Vergängliches stolz; der Geizige ist nach Geld gierig;
(bereit zu, gehorsam gegen, lüstern nach, stolz aus rc.).
D. Bestimmungen der Aussage durch Umstands- und
Hauptwörter mit und ohne Verhältnißwörter.