Full text: Größeres Handbuch für Schüler zum Gebrauche bei dem Unterrichte in Bürgerschulen und höheren Unterrichtsanstalten

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genstand) und der Sache; jene steht im vierten, diese im zweiten Falle: 
Der Herr entläßt den ungetreuen Knecht seines Dienstes; der 
Richter überführt den Angeklebten des Verbrechens rc. (belehren, berauben, 
entbehren, beschuldigen, überweisen, versichern, verweisen, würdigen, 
zeihen). Hierher gehören auch sehr viele zurückzielende oder reflexive 
Verben: Der Gerechte erbarmt sich des Viehes; er besinnt sich eines 
Bessern (sich annehmen, bedienen, befleißigen, bemächtigen, enthalten, ent¬ 
sinnen, erbarmen, erinnern, freuen, rühmen, schämen rc.). 
2) 4. und 3. Fall. Transitive Zeitwörter mit doppelter Ergän¬ 
zung haben den Gegenstand, auf welchen sich die Thätigkeit erstreckt, im 
vierten, und die Person, der Etwas gehört oder für welche die Handlung 
bestimmt ist, im dritten Falle: Eine Krähe hackt der andern die Augen 
nicht aus; Jesus verkündigte den Menschen die Liebe Gottes; der Fürst 
schenkt dem Angeklagten die Freiheit (anvertrauen, anzeigen, anfragen, 
befehlen, erlauben, erlassen, entreißen, leihen, mittheilen, rauben, verbieten, 
verzeihen, widmen rc.). 
3) Doppelte Ergänzung im 4. Falle (doppeltes Objekt): Dse 
Lehrer lehrt den Schüler das Rechnen; der Hohepriester schalt Jesum 
einen Gotteslästerer (nennen, heißen, schimpfen rc.). 
4) 4. Fall mit einem Verhältnißworte: Der Bettler bat 
mich um ein Almosen; der Fremde hielt den Reisenden für seinen 
Landsmann; die Mutter freut sich über die Genesung ihres Kindes (der 
Genesung des Kindes); an dich denken rc.; über Gebrechen spotten rc. 
(deiner gedenken, der Gebrechen spotten); verwandeln in, vergelten mit, 
erretten aus, gewöhnen an, verarbeiten zu, befreien von; sich bemühen um, 
sich erkundigen nach, sich entschließen zu, sich hüten vor, sich verlassen auf rc.). 
6. Ergänzungen des Eigenschaftswortes als Aussage durch 
ein Hauptwort: 
1) im 2. Falle. Der Dieb ist der Freiheit unwürdig; der 
Wortbrüchige ist seines Versprechens nicht eingedenk; (bedürftig, bewußt, 
fähig, froh, geständig, gewiß, habhaft, kundig, ledig, mächtig, müde, quitt, 
schuldig, sicher, theilhaftig, überdrüssig, verdächtig, verlustig, voll, würdig, 
und alle Eigenschaftswörter in der dritten Vergleichungsstufe); 
2) im 3. Falle: Die Arznei ist dem Kranken heilsam; die 
Fliegen sind den Pferden lästig; (abhold, angenehm, bequem, eigen, feind, 
gleich, gram, gut, leid, lieb, nachtheilig, nothwendig, nütze, sicher, treu, 
werth, wichtig, willkommen; bewußt, geneigt, gewachsen, gewogen, ärger¬ 
lich, glaublich, entbehrlich, dienlich und die Eigenschaftswörter mit zu: zu 
schwer rc.); 
3) im 4. Falle: Das Bret ist einen Fuß breit; die Last ist einen 
Zentner schwer; (alt, dick, hoch, lang, tief, werth rc.); 
4) durch ein Hauptwort mit einem Verhältnißworte: Der 
Eitle ist auf Vergängliches stolz; der Geizige ist nach Geld gierig; 
(bereit zu, gehorsam gegen, lüstern nach, stolz aus rc.). 
D. Bestimmungen der Aussage durch Umstands- und 
Hauptwörter mit und ohne Verhältnißwörter.
	        
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