Full text: Lehr- und Lesebuch für Gesellenvereine und gewerbliche Fortbildungsschulen

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Geschäftsaufsätze und Briefe. 
87. 
Die Kosten der gerichtlichen Aufnahme des Kaufkontrakts, des Wert⸗ 
stempels und der Berichtigung des Besitztitels trägt der Käufer. 
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Beide Kontrahenten acceptieren diesen Vertrag in allen seinen Punkten 
und Klauseln und setzen ausdrücklich fest, daß, wer etwa dennoch von diesem 
Kontrakte zurückträte, dem anderen Teil ein Reugeld von 2000 Mark (zwei⸗ 
tausend Mark) ausbezahlt, und zwar innerhalb dreier Monate von heute ab 
gerechnet. 
Die gerichtliche Verschreibung soll innerhalb vierzehn Tagen stattfinden. 
Zur Urkuͤnde dessen haben sie diesen Vertrag in zwei gleichlautenden 
Exemplaren eigenhändig unterschrieben und untersiegelt. 
Bladiau, den 14. August 1884. 
Franz Anton Gradhof. 
David Saul Grothe 
Mietkontrakt'). 
Zwischen dem Eigentümer Anton Beyer und dem Schuhmachermeister 
August Sachse, beide von hier, wurde heute folgender Vertrag verabredet 
und festgesetzt: 
) Anton Beyer vermietet den zweiten Stock seines Hauses nebst zwei 
Kammern unter dem Dache, den hinteren verschließbaren Teil des Kellers und 
die Hälfte des im Hofe befindlichen Holzschuppens an den Schuhmachermeister 
Auguͤst Sachse auf ein Jahr, vom 1. Oktober d. J. an gerechnet. 
5 vVierteljährliche Aufkündigung bleibt gegenseitig vorbehalten und zwar 
in der Art, daß der Vertrag für ein weiteres Jahr Gültigkeit haben soll, 
wenn die Aufkündigung unterbleibt. 
3) Der Mieter, August Sachse, zahlt jährlich dreihundert Mark Miete 
in vierteljährlichen Terminen, postnumerando. 
H Eeschieht die Zahlung nicht innerhalb der ersten drei Wochen nach 
Ablauf eines Termins, so steht dem Vermieter das Recht zu, den Vertrag 
sofort aufzuheben. 
5) Ber Mieter verpflichtet sich, Fenster, Thüren, Ofen und andere Ge— 
genstaͤnde möglichst zu schonen und jede nicht durch den gewöhnlichen Gebrauch 
entstandene Verletzung daran auf seine Kosten wieder herstellen zu lassen. 
6) Nötig werdende Hauptreparaturen dagegen wird der Vermieter aus 
seinen Mitteln besorgen lassen. 
7) Der Mieter darf keine Veränderung der Mietobjekte vornehmen, sondern 
muß solche in demselben Zustande, wie er sie beim Einzug vorgefunden hat, 
dem Vermieter wieder übergeben; es sei denn, daß zwischen beiden Teilen 
gütliche Einigung darüber stattfindet. 
9) Außerdem verpflichtet sich der Mieter, möglichst alles zu vermeiden, 
was die anderen Hausbewohner stören oder ihnen Schaden zufügen könnte; wo— 
gegen sich der Vermieter verpflichtet, ihm in dieser Hinsicht auch gegen die 
übrigen Hausgenossen vorkommenden Falls alle nötige und billige Unter— 
stützung angedeihen zu lassen. 
* Der Mietsstempel beträgt 30/ bei Beträgen über 150 Mark.
	        
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