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Erster Teil. In Hhaus und hof. 
So entstandene Rentengüter sind dem Anerbenrechte unter— 
worfen*). hierdurch hat man den Bestand der neugegründeten 
Bauernstellen gesichert. Die früheren Erfahrungen bei der Zer— 
stücklung von Domänen, namentlich in Pommern, die nach kurzer 
ßZeit von großen Grundbesitzern aufgesogen oder von Spekulanten 
zerschlagen wurden, machten ein solches Vorgehen unerläßlich. (Um 
sich einen dauernden Einfluß auf die gegründeten Rentengüter zu 
sichern, schließt die Ansiedlungskommission in Posen 1/10 der Rente 
von der Ablösbarkeit vertragsmäßig aus. Die übrigen 90 kann der 
Ansiedler zu jeder Zeit abstoßen, während der Staat auf sein Kündi— 
gungsrecht auf 50 Jahre verzichtet.) Ein hauptzweck des Rentenguts— 
gesetzes war, der Ansiedlung auf öden Ländereien in Form von 
Moorkolonien als Grundlage zu dienen und die Umwandlung von 
großen Gütern in bäuerliche CLandgemeinden zu ermöglichen. 
Prof. Dr. Conrad, Volkswirtschaftspolitik. 
10. Die Bedeutung und Durchführung des Anerbenrechts. 
1. Wo der mittlere und kleinere landwirtschaftliche Besitz nach 
der Erfahrung eines besonderen Schutzes bedarf, wird eine wirksame 
Stütze in dem sogenannten Anerbenrecht zu finden sein. Das 
Wesentliche hierbei ist folgendes: In dem Fall, daß beim Tode des 
Eigentümers keine letztwillige Verfügung über das Grundstück ge— 
troffen ist (im sogenannten „Intestat“ erbfalle), wird das Bauerngut 
in einer bestimmten Reihenfolge den Erben nach dem Alter zur über— 
nahme angeboten. Den übernehmern werden gewisse Vorzugsrechte 
eingeräumt. Der Besitzer behält bei Lebzeiten das ungeschmälerte 
Verfügungsrecht über seine Scholle. Bei seinem Tode sind ferner Mit— 
erben nicht überhaupt von der Erbschaft ausgeschlossen, sondern ihnen 
ist nur eine mäßige Beschränkung auferlegt, die notwendig erscheint, 
um dem übernehmer die Erhaltung des Besitzes zu erleichtern, ja 
vielfach erst zu ermöglichen. 
abhängig zu machen. Nur die Beschränkung war noch aufgenommen, daß eine 
höhere Ablösungssumme als der 26 fache Betrag der Rente von dem die Ab— 
lösung beantragenden Berechtigten nicht gefordert werden dürfe. Diese Be— 
stimmung ist auch zum Schutze der Rentenpflichtigen in das Rentengutsgesetz 
pon 1890 mit aufgenommen. hervorgehoben muß hier werden, daß das Verbot 
der früheren Gesetze, andere Lasten als Geldrenten Grundstücken aufzuerlegen, 
unberührt bestehen blieb. Damit ist also die Einbürgerung alter Feudallasten 
nach wie vor ausgeschlossen. Weitere Eigentümlichkeiten des Gesetzes gehen 
dahin, daß in dem Vertrage die Veräußerung von Teilen oder „erstücklung 
des Ganzen und Zusammenlegung mit anderen Grundstücken von der Zu— 
stimmung des Rentenberechtigten abhängig gemacht werden kann. Diese Be— 
stimmungen sind aber nicht unbedingte. Im Falle sie der Entwicklung der 
vpolkswirtschaftlichen Verhältnisse nicht entsprechen, können sie im Wege der 
richterlichen Entscheidung der Auseinandersetzungsbehörde auf Antrag des Ver— 
pflichteten aufgehoben werden. 
*) Vgl. das besondere Lesestück Ur. 10. Auch die nach dem Ansiedlungs— 
gesetz gegründeten Güter unterliegen seit 1896 dem Anerbenrecht.
	        
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