Full text: [Teil 1, [Schülerband]] (Teil 1, [Schülerband])

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Krankenkasse an, so hat diese Bescheinigung durch die Gemeindebehörde zu 
erfolgen. Diese Bescheinigung ist der Ausgabestelle Ortspolizeibehörde) vor⸗ 
zulegen, bei welcher der Umlausch der vollgeklebten Quiltungskarte erfolgt. 
Letztere vermerkt auf der aus zustellenden Bescheinigung über die bisherige 
Leistung von Beiträgen die zur Anrechnung kommende Krankheitszeit. 
Wird die Arbeit wegen Einziehung zum Militär unterbrochen, so kommt 
die ganze Dienstzeit, ohne daß Beiträge zu leisten sind, als Arbeitszeit in 
Anrechnung. Zum Beweis genügt die Vorlegung der Militärpapiere. 
Eine versicherungspflichtige Person kann die Versicherung dadurch frei⸗ 
willig fortsetzen, daß sie selbst die Marken i die Quittungskarte weiter ein⸗ 
flebt' Der Anspruch aus der Versicherung erlischt, wenn während zweier 
Jahre weniger Ms 20 Beiträge entrichtet worden sind. Die zweijährigen 
Zeitabschnitte beginnen immer mit dem Tage der Ausstellung der jeweiligen 
Quiltungskarte. Will daher eine Person sich nur ihren Anspruch erhalten, 
so hat sie innerhalb zweier Jahre mindestens 20 Marken einzukleben. Jeder 
Versicherte hat jedoch ein Interesse daran, möglichst viel Marken zu leisten, 
da durch jede geleistete Moͤrke die künftige Rente erhöht wird. 
. Welche Marken Lohnklassen gibt es? 
Jede Versicherungsanstalt gibt besondere Marken aus, deren Wert nach 
den funf gesetzlich festgesetzten Lohnklassen verschieden ist. 
Je nachdem der Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 M, mehr als 
350 bis 650 .A, mehr als 550 . bis 850 A, mehy als 850 A bis 
1150 .A und mehr als 1150.A beträgt, gehört der Versicherte der 1., 2., 
3. 4 oder 5 Lohnklasse an. 
Nach den von dem Gesetze für die Berechuung des Jahresarbeits⸗ 
verdienstes bestimmten Grundsätzen wird der Mbeitgeber diesen und danach 
die für die Arbeitnehmer maßgebenden Lohnklassen festzustellen und die für 
diese ausgegebenen Marken zu verwenden haben. Es kann auch die Ver— 
sicherung in einer höheren Lohnklasse erfolgen, dann muß aber die teurere 
Manle der betreffenden Lohnklasse verwandt werden. 
5. Was ist über die Quittungskarte zu sagen? 
Die jetzt gebräuchlichen Quittungskarten enthalten 52 Felder. Ist die 
Karte vollgeklebt, so ist sie hei der Ortspolizeibehörde zum Umtausch ein— 
zureichen; dieser mtausch muß bei Verlust der Gültigkeit der Karte spätestens 
dor Wlauf von zwei Jahren nach dem auf der Karte verzeichneten Ausstellungs⸗ 
tage erfolgen; hat der Versicherte seine Quittungskarte verloren, oder ist sie 
auf andere Weise zerstört oder unbrauchbar geworden, so muß er sich eine neue 
Karte ausstellen lassen und zu diesem Zwecke glaubhaft nachweisen, wieviel 
Marken auf der verlorenen Karte eingeklebt waren, damit der nachgewiesene 
Inhalt der verloren gegangenen Karte auf die neue übertragen werden kann. 
6. Welche Ansprüche stehen dem Versicherten aus der Versicherung zu? 
Der Versicherte hat Anspruch auf: A. Invalidenrente, B. Krankenrente, 
O. Alersrente und D. Beitragserstattung in gewissen Fällen. 
Euen Anspruch auf Invaliden: entẽ hat derjenige Versicherte, der 
dauernd erwerbsunfähig ist. Erwerbsunfähig ist nach dem Gesetze derjenige, 
der nicht imstande ist, einen näher vorgeschriebenen Mindestbetrag zu verdienen. 
Voraussetzung für diesen Anspruch ist die Zurücklegung einer Wartezeit. 
Der Versicherte muß für 5 Beitragsjahre, je 40 Beitragswochen umfassend, 
also für mindestens 200 Beitragswochen Beiträge entrichtet haben, ehe er 
einen Anspruch auf Invalidenrente erheben kann. Als Beitragswochen werden 
auch Kraukheits- und Militärdienstwochen angerechnet. Mindestens 100 Bei— 
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