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Ne Regelung der gewerblichen Arbeil durch 
Gesetz und Verwallung. 
XIX. aus der Gewerbeordnung. 
Die Grundsätze, nach denen jegliche gewerbliche Arbeit im deutschen 
Vaterlande geregelt ist, sind ausgesprochen in der Gewerbeordnung vom 
21. Juni 1869, deren Text 1883, 1891 und 1896 geändert und durch 
die Innungsnovelle vom 26. Juli 1897, das sogenannte neue Handwerker— 
gesetz, wesentlich ergänzt wurde. 
229. Welche Vorschriften sind bei der Eröffnung eines Gewerbe— 
betriebes zu beachten? 
Nach 8 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes 
jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder 
Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Das Recht, andere vom 
Betriebe eines Gewerbes auszuschließen, steht Zünften oder Korporationen 
nicht mehr zu. 
Die selbständigen Gewerbetreibenden, welche gewerbliche Arbeiter be— 
schäftigen, sind gewerbliche Arbeitgeber. Als selbständiger Gewerbe— 
treibender gilt nach der geltenden Rechtsprechung jeder, der ein Gewerbe 
auf eigene Rechnung und unter eigener (rechtlicher) Verantwortung be— 
treibt (also nicht Werkführer und andere in abhängiger Stellung sich 
befindende Personen). 
Als gewerblicher Arbeiter ist nach einer reichsgerichtlichen Ent— 
scheidung der Arbeiter zu betrachten, der auf Grund eines vertragsmäßigen 
Dienstverhältnisses zu einem selbständigen Gewerbetreibenden oder einem 
diesem gleichgestellten Arbeitgeber Dienstleistungen verrichtet, die zu den 
notwendigen Arbeiten dieses Gewerbebetriebes gehören. Die Dienst— 
personen können nicht als gewerbliche Arbeiter angesehen werden, da 
die Hauswirtschaft kein Gewerbebetrieb ist. 
Jeder, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes an— 
fängt, muß der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde Anzeige 
erstatten. Die G. O.*) unterscheidet drei verschiedene Betriebsarten: 
) Wir kürzen in der Folge das Wort Gewerbeordnung durch G. O.
	        
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