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Stolz und Ehre sein. Nähere Auskunft über die Zulassung 
zur Gesellen- bezw. Meisterprüfung erteilen die für die ein— 
zelnen Handwerkszweige von der Handwerkskammer ausge— 
arbeiteten, von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigten 
und gedruckt vorliegenden „Vorschriften“, welche vom Innungs— 
vorstande bezw. der Geschäftsstelle der Handwerkskammer zu 
beziehen sind. 
Die Handwerkskammer soll in allen e das Handwerk be— 
treffenden Fragen gehört werden. Sie kann aber den Behörden auch 
eigene Wünsche und Anträge vortragen; ferner ist sie befugt, Veran— 
staltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Aus— 
bildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge zu treffen sowie Fachschulen 
zu errichten und zu unterstützen. 
Den von den Handwerkskammern erlassenen Anordnungen haben 
Innungen und Innungsausschüsse Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen kann 
die Kammer mit Geldstrafen bis zu 20 A belegen. Die Kammer wählt 
aus ihrer Mitte einen Vorstand. Von der Aufsichtsbehörde ist für jede 
Handwerkskammer ein Kommissar zu bestellen, der zu jeder Sitzung 
der Handwerkskammer, ihres Vorstandes und der Ausschüsse einzuladen 
ist und auf Verlangen jederzeit gehört werden muß. Die Kammer kann 
sich durch Zuwahl oder Hinzuziehung von Sachverständigen ergänzen; 
sie kann aufgelöst, und es können Neuwahlen verfügt werden. 
Die Unterhaltungskosten einer Handwerkskammer werden aufgebracht 
von den Gemeinden ihres Bezirkes, die sie wieder auf die beteiligten 
Handwerksbetriebe umlegen können. Die Landeszentralbehörde kann be- 
slimmen, daß die Kosten der Handwerkskammer von weiteren Kommunal— 
berbänden statt von den Gemeinden aufgebracht werden. 
XX. Die staatliche Arbeiterversicherung. 
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Durch die kaiserliche Botschaft vom 17. November 1881 wurde die 
staatliche Aufgabe der Arbeiterversicherung verkündet, „dem Vaterlande 
neue und dauernde Bürgschaften seines inneren Friedens und den Hilfs— 
bedürftigen größere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den 
sie Anspruch haben, zu hinterlassen“. Mit dieser kaiserlichen Botschaft 
begann eine Gesetzgebung, durch welche Deutschland allen Kulturstaaten 
voranging and auch jetzt noch als unerreichtes Vorbild vorangeht. Im 
Jahre 1883 erging das Krankenversicherungsgesetz, dem um 1884 -1887 
die verschiedenen Unfallversicherungsgesetze und 1889 das Invaliditäts— 
und Altersversicherungsgesetz folgten. Im Jahre 1911 wurde die jetzt 
geltende Reichsversicherungsordnung erlassen. Neben der Arbeiterversicherung 
besteht seit kurzem auch eine Angestelltenversicherung. 
Die Krankenversicherung wird demnächst 8000 —10000 Kassen mit 
gegen 20 Millionen Mitgliedern umfassen. Für die Unfallversicherung 
beftehen 66 gewerbliche und 48 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
	        
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