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2. Wohnung und Eigentum betreffend. 
Bestraft wird: 
a) wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete 
Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen 
Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Be— 
fugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht ent⸗ 
fernt (wegen Hausfriedensbruches Geldstrafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis 
bis zu drei Monaten, 8 123, bei gemeinschaftlichem Vergehen bis zu einem Jahre); 
) wer eine fremde bewegliche Sache einem andern in der Absicht weg— 
nimmt, dieselbe sich rechtswidrig anzueignen, oder wer nur den Versuch dazu 
macht (wegen Diebstahls Gefängnis, 8 242), wer dies noch dazu mit Gewalt 
gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger 
Gefahr für Leib und Leben tut (wegen Raubes Zuchthaus bis fünfzehn Jahre, 
g 249, 250 und 261); 
c) wer aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume mittels Einbruchs, 
Einsteigens, Einschleichens oder Erbrechens von Behältnissen stiehlt (Zuchthaus 
bis zu zehn Jahren, 8 243); 
d) wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Gewahrsam hat, sich 
rechtswidrig zueignet (wegen Unterschlagung Gefängnis bis zu drei Jahren), 
und wenn die Sache ihm anvertraut ist (Gesfängnis bis zu fünf Jahren, 8 246); 
) wer, um sich oder einem dritten einen rechtswidrigen Vermögens— 
vorteil zu verschaffen, einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einer 
Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt (wegen Erpressung Gefängnis 
bis zu fünf Jahren, 8 253) 
) wer Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, 
welche seiner Aufsicht untergeben sind, von der Begehung von Diebstählen ab— 
zuhalten unterläßt (Haft oder Geldstrafe bis zu 150 Mark, 8 361); 
g) wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Täter 
oder Teilnehmer wissentlich Beistand leistet, um denselben der Bestrafung zu 
entziehen oder um ihm die Vorteile des Verbrechens oder Vergehens zu 
sichern (wegen Begünstigung Gefängnis oder Zuchthaus bis zu fünf Jahren, 
g 257 und 258); 
h) wer seines Vorteils wegen Sachen, von denen er weiß oder den Um— 
ständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren Handlung er⸗ 
langt sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt 
oder zu deren Absatze bei anderen mitwirkt (wegen Hehlerei Gefängnis, 8 259); 
) wer in der Absicht, sich oder einem dritten einen rechtswidrigen Ver— 
mögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch schädigt, 
daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung 
wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält (wegen Betrugs Ge⸗ 
fängnis und Geldstrafe bis zu 3000 Mark, 8 263); 
k) wer den Wucher gewerbs- oder gewohnheitsgemäß betreibt, (Gefängnis 
über drei Monate oder Geldstrafe bis zu 15000 Mark); 
) wer eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht 
ausschließlich angehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, ver— 
nichtet, beschädigt oder unterdrückt (Gefüngnis und Geldstrafe bis zu 
3000 Mark, 8 274)
	        
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