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die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen 
Leistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über 
den Befitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs 
wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben tatsächlicher Art 
macht, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 MA bestraft. 
86 
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäft eines 
anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die 
Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen Behauptungen tatsächlicher 
Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts 
oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht 
erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens 
verpflichtet. Auch kann der Verletzte den Anspruch geltend machen, daß die 
Wiederholung der Verbreitung der Behauptungen unterbleibe. 
Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine Anwendung, wenn 
der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes 
Interesse hat. 
87 
Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über 
die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder 
gewerblichen Leistungen eines anderen unwahre Behauptungen tatsächlicher Art 
aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu 
schädigen, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 M oder mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre bestraft. 
88. 
Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die be— 
sondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, eines gewerblichen Unternehmens 
oder einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und ge— 
eignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen 
Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, ist diesem 
zum Ersatze des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch auf Unter— 
lassung der mißbräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht werden. 
89. 
Mit Geldstrafe bis zu 3000 A oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Ge— 
schäftsbetriebes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm ver— 
möge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich ge— 
worden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisfes 
unbefugt an andere zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Absicht, 
dem Inhaber des Geschäftsbetriebes Schaden zuzufügen, mitteilt. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts- oder Bekriebsgeheimnisse, 
deren Kenntnis er durch eine der im Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder 
durch eine gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßende eigene 
Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet 
oder an andere mitteilt. 
Zuwiderhandlungen verpflichten außerdem zum Ersatze des entstandenen 
Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
	        
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