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810.
Wer zum Zweck des Wettbewerbes es unternimmt, einen anderen zu
einer unbefugten Mitteilung der im 89 Absatz 1 bezeichneten Art zu be—
stimmen, wird mit Geldstrafe bis zu 2000 M oder mit Gefängnis bis zu
neun Monaten bestraft.
8 14.
Neben einer nach Maßgabe dieses Gesetzes verhängten Strafe kann auf
Verlangen des Verletzten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage
von 10000 /M erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben
Verurteilten als Gesamtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltend—
machung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus.
— —
XXII. Von den Gerichten.
246. *Unser Gerichtswesen.
Nach unserer Gesetzgebung gibt es ein Strafrecht und ein bürger—
liches Recht. Wer die Vorschriften des Strafgesetzbuches nicht besolgt,
wird bestraft; für die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes wird die
Befolgung erzwungen. Sonach gibt es Strafprozesse und Zivilprozesse.
Man unterscheidet bei Strafprozessen: Privatklage, Strafantrag und
Nebenklage. Bei der ersten tritt Strafverfolgung nur auf Antrag ein
(wegen Beleidigung, Körperverletzung usw.). Bei strafbaren Handlungen
(z. B. Diebstahl, Brandstiftung) wird ein Strafantrag gestellt. Er muß
bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gerichte schriftlich
eingereicht werden.
Erhebt die Staatsanwaltschaft Klage, so kann eine Nebenklage
(z. B. auf Schadenersatz, Zahlung einer Buße) eingereicht werden.
Die Zivilklage wird bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (über
Vermögensverhältnisse, Familienverhältnisse usv.) erhoben. Straf- und
bürgerliche Fragen und Streitigkeiten werden von den Gerichten entschieden.
Seit dem 1. Oktober 1879 haben wir in Deutschland ein einheit—
liches Zivilprozeßverfahren. Es findet öffentlich und mündlich vor
den ordentlichen Gerichten statt. Ordentliche Gerichte sind: die Amts—
gerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und das Reichsgericht. Da—
neben haben wir die besonderen Gerichte, zu denen u. a. das Gewerbe—
gericht gehört.
Das Amtsgericht ist zuständig für alle Konkurs- und
Zwangsvollstreckungsverfahren, für alle Streitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand an Geld und Geldes—
wert die Summe von 600 M nicht übersteigt, sowie ohne Rücksicht
auf den Wert des Gegenstandes für Streitigkeiten zwischen dem Vermieter
und dem Mieter; Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde,
zwischen Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des Dienst- und Arbeits—
verhältnisses sowie der im 8 120a4 der G. O. bezeichneten Streitigkeiten,