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Die Zigarettensteuer wird von den im Inlande hergestellten Zigaretten und 
dem geschnitienen Zigarettentabak erhoben. Die Steuer für Zigaretten beträgt für je 
iddo Sid 15o-id A. Die Steuer für Zigarettentabak beträgt beträgt für je 1kg 
d80 7 A. Zur Zigarettenhüllen und zugeschnittene Zigarettenblättchen werden für je 
io Sit 2 enlrichtet. Die gleiche Steuer wird von den aus dem Auslande ein⸗ 
geführten Waren Zigarettentabak, Zigarettenhüllen Zigaretten) außer dem Zoll erhoben. 
Die Brausteuer beträgt für je 250 Doppelzentner Malz der im Brauereibetriebe 
verwendeten Braustoffe 14520 . 
Die Branntweinsteuer wird für den im Inlande hergestellten Branntwein 
entrichtet und beträgh je nach der hergestellten Alkoholmenge 1,05 A oder 1,25 A für 
1 Liter Alkohol. Außerdem wird von der erzeugten Alkoholmenge eine Betriebsauflage 
erhoben, die nach der Höhe der Alkoholmenge 4514 A für 1hI beträgt. 
Die Schaumweinsteuer beträgt für Schaumwein, der aus Fruchtwein ohne 
Zusatz von Traubensaft hergestellt ist, für jede Flasche 10 Pfg., für andern Schaumwein 
be nem Tintaufspreise von nicht mehr als 4 M — LA, von 4 -5 ⸗ 2 M, von 
mehr als 5 — 3 A fur die Flasche. Fur halbe Flaschen wird die Hälfte, für 
kleinere Iz dieser Steuer entrichtet. 
Die Zündwarensteuer beträgt für Zuündhölzer, Zündspänchen und Zundstäbchen 
aus Siroh oder Pappe in Schachteln mit nem Inhalte von weniger als 30 Stück 
Pfg. und mit einem Inhalte von 30—60 Stück Uh Pfg. für je ĩ Schachtel. Für 
Zundhölzchen aus Stearin, Wasch- oder aͤhnlichen Stoffen werden 5 Pfg. für jede 
Schachtel erhoben. 
Die Leuchtmittelsteuer wird erhoben für elektrische Glühlampen und Brenner, 
für Glühkörper, für Gas, Spiritus-, Petroleum⸗ und ähnliche Gluhlampen, für Brenn— 
stifte, für elektrische Bogenlampen Und für Brenner für Quecksilberdampf-⸗ und ähnliche 
elektrische Lampen. 
SDie Spielkartensteuer beträgt für Spiele bis zu 36 Blättern 30 Pfg., für 
Spiele mit mehr als 36 Blättern 50 Pfg. 
Zu den direkten und Verbrauchssteuern kommen noch die Verkehrs⸗ 
steuern. Beim Verkauf von Wertpapieren, von Lotterielosen, von Fracht— 
urkunden, von Schecks — in andern Ländern auch für alle Quittungen und 
Rechnungen — muß eine Stempelmarke auf dem betreffenden Papier 
oder der dazu ausgestellten Schlußnota usw. angebracht werden. Aus 
dem Verkauf dieser Stempelmarken löst der Staat hohe Summen. Eine 
ausgeprägte Verkehrssteuer ist die Fahrkartensteuer.“) 
ee den einzelnen Steuerarten, z. B. zwischen Verkehrssteuer 
und direkter Steuer, läßt sich nicht immer eine scharfe Grenze ziehen. 
Auf der Grenze zwischen den beiden genannten Steuern steht die viel 
erͤrterte Werizuwachssteuer. Sie wird erhoben, wenn jemand sein 
Grundstück veräuüßert, also nur bei einem Umsatz von Grundstücken, und 
ist insofern eine Verkehrssteuer Andererseits aber wird sie nicht etwa von 
jedem Grundstücksverlauf gleichmäßig erhoben. Die Wertzuwachssteuer 
betraat bei einer Werlsteigerung bis zů 1090 * 1099 des Wertzuwachses. 
von 10 bis 30956 — 11 9 
5090 *12 In 
70 6 *2139 
n 9 90 14 
110h * 16 
31260 96 16 0 
130 „ 16090 17 4 
150 170 90 — 1890 
170 190 90 — 19 9 n 
190 , 2009 2 209 
2 
) Vergleiche Tarif Seite 490.
	        
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