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Die Zigarettensteuer wird von den im Inlande hergestellten Zigaretten und
dem geschnitienen Zigarettentabak erhoben. Die Steuer für Zigaretten beträgt für je
iddo Sid 15o-id A. Die Steuer für Zigarettentabak beträgt beträgt für je 1kg
d80 7 A. Zur Zigarettenhüllen und zugeschnittene Zigarettenblättchen werden für je
io Sit 2 enlrichtet. Die gleiche Steuer wird von den aus dem Auslande ein⸗
geführten Waren Zigarettentabak, Zigarettenhüllen Zigaretten) außer dem Zoll erhoben.
Die Brausteuer beträgt für je 250 Doppelzentner Malz der im Brauereibetriebe
verwendeten Braustoffe 14520 .
Die Branntweinsteuer wird für den im Inlande hergestellten Branntwein
entrichtet und beträgh je nach der hergestellten Alkoholmenge 1,05 A oder 1,25 A für
1 Liter Alkohol. Außerdem wird von der erzeugten Alkoholmenge eine Betriebsauflage
erhoben, die nach der Höhe der Alkoholmenge 4514 A für 1hI beträgt.
Die Schaumweinsteuer beträgt für Schaumwein, der aus Fruchtwein ohne
Zusatz von Traubensaft hergestellt ist, für jede Flasche 10 Pfg., für andern Schaumwein
be nem Tintaufspreise von nicht mehr als 4 M — LA, von 4 -5 ⸗ 2 M, von
mehr als 5 — 3 A fur die Flasche. Fur halbe Flaschen wird die Hälfte, für
kleinere Iz dieser Steuer entrichtet.
Die Zündwarensteuer beträgt für Zuündhölzer, Zündspänchen und Zundstäbchen
aus Siroh oder Pappe in Schachteln mit nem Inhalte von weniger als 30 Stück
Pfg. und mit einem Inhalte von 30—60 Stück Uh Pfg. für je ĩ Schachtel. Für
Zundhölzchen aus Stearin, Wasch- oder aͤhnlichen Stoffen werden 5 Pfg. für jede
Schachtel erhoben.
Die Leuchtmittelsteuer wird erhoben für elektrische Glühlampen und Brenner,
für Glühkörper, für Gas, Spiritus-, Petroleum⸗ und ähnliche Gluhlampen, für Brenn—
stifte, für elektrische Bogenlampen Und für Brenner für Quecksilberdampf-⸗ und ähnliche
elektrische Lampen.
SDie Spielkartensteuer beträgt für Spiele bis zu 36 Blättern 30 Pfg., für
Spiele mit mehr als 36 Blättern 50 Pfg.
Zu den direkten und Verbrauchssteuern kommen noch die Verkehrs⸗
steuern. Beim Verkauf von Wertpapieren, von Lotterielosen, von Fracht—
urkunden, von Schecks — in andern Ländern auch für alle Quittungen und
Rechnungen — muß eine Stempelmarke auf dem betreffenden Papier
oder der dazu ausgestellten Schlußnota usw. angebracht werden. Aus
dem Verkauf dieser Stempelmarken löst der Staat hohe Summen. Eine
ausgeprägte Verkehrssteuer ist die Fahrkartensteuer.“)
ee den einzelnen Steuerarten, z. B. zwischen Verkehrssteuer
und direkter Steuer, läßt sich nicht immer eine scharfe Grenze ziehen.
Auf der Grenze zwischen den beiden genannten Steuern steht die viel
erͤrterte Werizuwachssteuer. Sie wird erhoben, wenn jemand sein
Grundstück veräuüßert, also nur bei einem Umsatz von Grundstücken, und
ist insofern eine Verkehrssteuer Andererseits aber wird sie nicht etwa von
jedem Grundstücksverlauf gleichmäßig erhoben. Die Wertzuwachssteuer
betraat bei einer Werlsteigerung bis zů 1090 * 1099 des Wertzuwachses.
von 10 bis 30956 — 11 9
5090 *12 In
70 6 *2139
n 9 90 14
110h * 16
31260 96 16 0
130 „ 16090 17 4
150 170 90 — 1890
170 190 90 — 19 9 n
190 , 2009 2 209
2
) Vergleiche Tarif Seite 490.