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Wechsel fällig. Diese folgenschweren Bestimmungen des Wechselrechtes
nennt man die Weshselstrenge.
Eine Stundung der Zahlung oder Verlängerung der Zahlungsfrist
kann beim gezogenen Wechsel nur durch den Aussteller geschehen, wenn
der Wechsel noch in seinem Besitze ist. Er setzt alsdann auf die Vorder—
seite des Wechsels den Vermerk: „Prolongiert“, mit der Angabe, wann
und auf wie lange die Prolongation erfolgt ist, und seine Namens—
unterschrift. Den Solawechsel prolongiert der Wechselnehmer.
Stait einer Prolongation kann auch ein neuer Wechsel ausgefertigt werden.
Der wechselmäßige Anspruch gegen den Akzeptanten verjährt in drei
Jahren, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet.
Bezüglich des Ausstellers und der Giranten tritt jedoch die Ver—
jührung der wechselmäßigen Ansprüche schon in drei Monaten ein. Klage
und Einleitung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Wechsel—
verpflichteten unterbrechen die Verjährung.
Was hat der Wechselinhaber zu tun, wenn der Wechsel am Füllig—
keitstage nicht eingelöst wird (abgesehen von der Prolongation)?
Er kann — wozu er jedoch keineswegs verpflichtet ist — dem Wechsel⸗
schuldner noch bis zum zweiten Werktage Frist gewähren. Spätestens
am zweiten Werktage müß aber Protest erhoben, der Wechsel muß
protestiert werden, wenn er bis dahin noch nicht eingelöst wurde. Dies
geschieht, indem ein Notar oder Gerichtsbeamter (Gerichtsvollzieher) oder die
Post ein Protestprokoll aufnimmt, in welchem sich die genaue Abschrift
des Wechsels sowie die Angabe des Grundes der Nichteinlösung findet.
Neuerdings werden nicht mehr besondere Protokolle ausgefertigt, vielmehr
wird der Protest auf der Rückseite des Wechsels, wenn nötig, auf einer
Allonge (Anhängsel) vermerkt. — Protest und Rücksendung des Wechsels
verursachen verhältnismäßig beträchliche Kosten. Diese können bis auf
das Portto eines eingeschriebenen Briefes gespart werden, wenn der Aus—
steller außer seiner Namensunterschrift den Vermerk „ohne Kosten“ oder
„O. K.“ setzt. Damit ist die Aufforderung gegeben, den Wechsel im
Protestfalle direkt an den Aussteller zurückzusenden. Wer bei Nichteinlösung
des Wechsels die gesetzlich vorgeschriebenen Schritte nicht rechtzeitig tut,
geht seines Anspruchsrechtes verloren. Wechselklagen können sowohl
bei dem Gerichte des Zahlungsortes als bei dem Gerichte angestrengt
werden, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die
Klage muß ausdrücklich die Erklärung enthalten, daß im Wechselprozesse
geklagt werde.
Wenn ein Wechsel verloren gegangen ist, so hat der Verlierer als—
bald den Bezogenen zu benachrichtigen, damit dieser nicht akzeptiert
oder bezahlt. Ferner hat der Verlierer bei dem zuständigen Gerichte die
Ungültigkeitserklärung der verloren gegangenen Urkunde zu beantragen,
worauf diese durch eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt. Zerrissene
Wechsel sind ungültig, auch dann, wenn sie zusammengeklebt werden.
Im großen Geschäfts- (namentlich Übersee-) Verkehr wird neben dem
Primawechsel auch zuweilen ein Sekunda- und Tertiawechsel ausgestellt.
Die beiden letzten Wechsel kommen für die Handwerkerpraxis kaum in Betracht;