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seitigkeit. Als die Bank am 1. Januar 1821 ihre Tätigkeit aufnahm,
lagen bereits Versicherungsanträge von zusammen 3 Millionen Taler vor.
Am Ende des ersten Geschäftsjahres betrug die versicherte Summe bereits
13 Willionen, nach zehn Jahren 109 Millionen, nach vierzig Jahren
413 Millionen. Nach Arnoldis Plane wurde am 1. Januar 1829 die
Gothaer Lebensversicherungsanstalt mit 794 Mitgliedern eröffnet. Arnoldi
übernahm die Leitung der Gesellschaft und behielt sie bis zum Tode
53 Mit Recht hat ihm die Nachwelt den Ehrennamen beigelegt:
ater des deutschen Versicherungswesens. MNach Verschiedenen.)
XVIII. dDie Regelung der gewerblichen
Arbeit durch Gesetß und Verwallung.
330.
GVom Herausgeber.)
Durch die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 ist die Gewerbe—
freiheit ausgesprochen. Der Text der Gewerbeordnung wurde 1883 ge—
ändert, ebenso wurde im Jahre 1891 bezüglich der gewerblichen Arbeiter,
1896 bezüglich der Hausierer neue Bestimmungen getroffen. Die Ver—
hältnisse im Handwerk sind durch die Innungsnovelle vom 26. Juli 1897,
welche gemäß kaiserlicher Verordnung am 1. April 1898 Gesetzeskraft er—
langte, geregelt worden.
Zu gewissen stehenden Gewerben ist eine besondere polizeiliche Ge—
nehmigung erforderlich. Die Anträge auf Genehmigung einer gewerblichen
Aulage sind in Preußen nach den Bestimmungen des Ministers für Handel
und Gewerbe vom 19. Juli 1884 zu richten; 1) wenn die Aulage eines
Landgemeinde- oder selbständigen Gutsbezirkes errichtet werden soll, an
den Landrat, 2) wenn die Anlage innerhalb eines e errichtet
werden soll und die Beschlußfassüng dem Stadtausschusse oder dem Ma—
gistrate zusteht, an diese Behörde, andernfalls an die Polizeibehörde des
Stadtbezirkes. Für den Schutz der Arbeiter sieht die Gewerbeordnung
bei Errichtung von gewerblichen Anlagen weitgehende Maßnahmen vor.
Außerdem ist der Arbeiterschütz zum Äusdruck gebracht: 1) in den Be—
stimmungen über die Sonntagsrühe, 2) in den Bestimmungen über die
Beschäftigung von Kindern und jugendlichen Arbeitern und 3) in den
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen.
Zur Schlichtung gewerblicher Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern
und Arbeitnehmern oder zwischen Arbeitern derselben Arbeitgeber sind durch
das Reichsgesetz vom 29. Juli 1890 Gewerbeschiedsgerichte errichtet worden.
Handelt es sich um Streitigkeiten über die Bedingungen der Wiederauf—
nahme oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann das Gewerbe—
gericht als Einigungsamt angerufen werden.
Jeder, der ein Gewerbe selbständig betreibt, hat eine Steuer (Gewerbe⸗
steuer) zu entrichten. Man unterscheidet vier Klassen der Gewerbesteuer—
pflichtigen. Die Gewerbesteuer ist eine direkte Steuer. Neben ihr werden