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Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körper—
verletzung oder Tötung entsteht.
Der Schadenersatz soll im Falle der Verletzung bestehen:
1. in den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginn der 14. Woche
nach Eintritt des uͤnfalls an entstehen. Vom Beginn der 5. Woche
nach Eintritt des Unfalls bis zum Ablauf der 13. Woche ist das
Krankengeld, welches den durch inen Vatriebsunfall verletzten Per⸗
sonen auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes gewährt wird, auf
mindestens zwei Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde
gelegten Arbeitslohnes zu bemessen;
in einer dem Verletzten vom Beginn der 14. Woche nach Eintritt des
Unfalls an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente.
Die Rente beträgt:
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben
662/, Prozent des Jahresarbeitsverdienstes Vollrente);
b) im Falle teilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben
einen Bruchteil der Rente unter a), welcher nach dem Maße
der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist (Teilrente).
Ist der Verletzte infolge des Unfalls nicht nur völlig erwerbsun⸗
fähig, sondern auch derart hilflos geworden, daß er ohne fremde Wartung
und Pflege nicht bestehen kann, so ist für die Dauer dieser Hilfslosigkeit
die Rente bis zu 100 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes zu erhöhen.
Im Falle der Tötung ist als Schadenersatz außerdem zu leisten:
1. als Sterbegeld der fünfzehnte Teil des Jahresarbeitsverdienstes, je⸗
doch mindestens 50 Mk.;
2. eine den Hinterbliebenen des Verstorbenen vom Todestage an zu
gewährende Rente.
Dieselbe beträgt:
a) für die Witwe des Verstorbenen bis zu deren Tode oder Wieder—
verheiratung 20 Prozent, für jedes hinterbliebene Kind bis zu
dessen zurückgelegtem sünfzehnten Lebensjahre ebenfalls 20 Prozent
des Jahresarbeitsverdienstes.
Die Renten der Witwen und der Kinder dürfen zusammen
60 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergibt
sich ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Renten in
gleichem Verhältnisse gekürzt.
Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe 60 Pro⸗
zent des Jahresarbeitsverdienstes als Abfindung.
für Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern) des
Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war für die
Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit
20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.
Die Mittel zur Deckung der Entschädigungsbeiträge sind von der
Berufsgenossenschaft zu leisten.