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wir die Beiträge und Renten gegen einander, so ergiebt sich folgen⸗
des Bild:
II III IV
Bei einem Durchschnittslohn von 800 , 6500 1720 960
beträgt der Wochenbeitrag. . 7 Pf. 10 Pf. 12 P. 15 .
der Jahresbeitrag (47 Wochen) A 3,39, 470 A 6,64. A 17,65,
der fünfjährige Beitrag demnach. „16.45. 2350 282063525
die Invaliditaätsrente nach 5 Jah⸗
ren beträgt dagegen schon. 114,70. 12410, „131,15, „140,25.
Wie sich das Bild für die folgenden Jahre gestaltet, ergiebt sich aus einer
leichten Rechnung.
Der von der Versicherungsanstalt aufzubringende Teil der
Altersrente beträgt für jede Beitraägswoche
in Lohnklasse 1 4Pf
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11 IV 1
1
Hierzu tritt ein Reichszuschuß von 50 A,
beträgt
so daß die Altersrente
in Lohnklasse l106,40 ⸗
— 134, 60
1620
6100
Vom 1. Januar 1891 bis zum 1. Juli desselben Jahres gelangten gegen
90900 Personen in den Genuß der Altersrente. Die Auszahlung der Renten
geschieht durch die Post in monatlichen Raten.
Personen, welchen wegen gewohnheitsmäßiger Trunks ucht nach Anordnung
der Behörde geistige Getränke in öffentlichen Schenkstälten nicht verabfolgt werden
dürfen, ist die Rente nicht in barem Gelde, sondern in Naturalleiftungen zu
gewähren.
Weiblichen Personen, welche sich verheiraten, bevor sie in den Genuß einer
Rente gelangt sind, steht ein Anspruch auf Erstattung der von ihnen geleisteten
Beiträge zu, falls sie letztere für mindestens funf Beitragsjahre entrichtet haben.
Es ist denselben jedoch zu empfehlen, die Versicherung freiwillig aufrecht zu er⸗
halten und sich damit die bereits erlangten Vorteile zu sichern. Auch der hinter⸗
lassenen Wittwe eines verstorbenen und versicherten Ärbeulers oder den vaterlosen
Kindern unter 15 Jahren steht das Recht zu, die von dem Versicherten gezahlten
Beiträge zurück zu verlangen.
Diejenigen Arbeiter, die sich durch eine Schlägerei, durch ein aus—
schweifendes, siltenloses Leben oder absichtlich ein körperliches Leiden, das sie
exwerbsunfähig macht, zugezogen haben, gehen des Anspruchs auf bin—
Rente verlustig.
Die Leitung der Versicherungsanstalten geschieht durch je einen Vorstand
und einen Ausschuß; in letzterem sollen Arbeitgeber und Versicherte zu gleichen
Teilen vertreten sein. Über Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, dessen
Vorsitzenden die Landesregierung ernennt und dessen Bessiher gewählte Arbeitgeber
und Vertreter der Versicherten sind; gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts
findet Revision bei dem Reichsversicherungsamte statt
Der Wert der Invaliditäts- und Altersversicherung ist nicht nur für die
gewöhnlichen Arbeiter, sondern auch für die Handwerker ein sehr großer. Die
Einwendungen, die dagegen gemacht worden sind: daß die Handwerker fast
sämtlich selbständig würden u. s. w. sind entweder übertrieben oder nicht stich⸗
haltig. Es ist unzutreffend, daß fast sämtliche Gehilfen und Gesellen selbständig
werden; viele werden es nicht, andere gehen in Fabriken üͤber. Für täglich
12 Pfennige haben auch diese Arbeiter im Handwerk die Gewißheit, daß sie bei