2. Der bayrische Erbfolgekrieg (1778-1779). Als der Kur-
fürst Maximilian III. Joseph von Bayern. Sohn des Kaisers Karl VII.,
ohne Nachkommen zu hinterlassen, starb, machte Kaiser Joseph II., den
seine Mutter Maria Theresia 1765 zum Mitregenten erhoben hatte,
aus Niederbayern und einen Teil der Oberpfalz Anspruch, weil diese
Gebiete eine Zeitlang (1426 — 1438) zu Österreich gehött hatten, und
vermochte auch den Erben des bayrischen Kurlandes, den Kurfürsten Karl
Theodor von der Pfalz, aus der älteren wittelsbachschen Linie, in
einem Vertrage auf diese Landesteile zu verzichten. Indes Friedrich II.,
welcher in der Vergrößerung Österreichs innerhalb des Reiches eine Ge-
fahr für sich selbst erblickte, bewog den nächsten Erben Karl Theodors,
den Herzog Karl August von Pfalz-Zweibrücken, gegen diese Ver- .
zichtleistung Einspruch zu erheben. Auch der Kurfürst (Friedrich August)
von Sachsen, welcher gleichfalls auf einen Teil des bayrischen Erbes
Anspruch machte, legte gegen die Überlassung Niederbayerns an Österreich
Verwahrung ein. Kaiser Joseph suchte zwar seine Ansprüche mit Waffen-
gewalt durchzusetzen, aber da Maria Theresia den Krieg widerriet, so
wurde, nachdem sich in Böhmen preußische und österreichische Heere eine
Zeitlang gegenübergestanden, der Friede zu Teschen geschlossen (1779),
worin der Kaiser gegen Verzichtleistung auf Niederbayern das Jnnviertel
(2100 qkm) erhielt.
Der Fürstenbund (1785). Kaiser Joseph gab den Plan der Ver-
größerung und Abmndnng seines Reiches nicht auf. Deshalb beredete er den
Kurfürsten Karl Theodor, Bayern an Österreich abzutreten und dafür
die österreichischen Niederlande mit dem Titel eines Königreichs Burgund
einzutauschen. Aber auch jetzt erhob Karl August von Pfalz-Zweibrücken
Einspruch, und Friedrich II. benutzte diesen neuen Vergrößerungsplan Öfter-
reichs, um den schon seit längerer Zeit gehegten Gedanken eines deutschen
Fürstenbundes in Anssührung zu bringen, wonach alle Reichsstände in ihren
Besitztümern und Gerechtsamen sich gegenseitig, besonders gegen etwaige
Übergriffe der Kaisermacht, schützen sollten. Anfangs traten nur die Kur¬
fürsten von Sachsen und Hannover, später auch die meisten anderen Reichs-
sürsten dem Bunde bei.
Friedrichs Regierungsthütigkeit.
§ 29. Außer Schlesien und Westpreußen nebst Ermeland
gewann Friedrich noch das Fürstentum Ostsriesland. worauf bereits
Kurfürst Friedrich III. vom Kaiser die Anwartschaft erhalten hatte, beim
Aussterben des dort regierenden Hauses (Cirksena) im Jahre 1744.