Object: Die neuere Zeit von 1648 bis auf die Gegenwart (Bd. 3)

2. Der bayrische Erbfolgekrieg (1778-1779). Als der Kur- 
fürst Maximilian III. Joseph von Bayern. Sohn des Kaisers Karl VII., 
ohne Nachkommen zu hinterlassen, starb, machte Kaiser Joseph II., den 
seine Mutter Maria Theresia 1765 zum Mitregenten erhoben hatte, 
aus Niederbayern und einen Teil der Oberpfalz Anspruch, weil diese 
Gebiete eine Zeitlang (1426 — 1438) zu Österreich gehött hatten, und 
vermochte auch den Erben des bayrischen Kurlandes, den Kurfürsten Karl 
Theodor von der Pfalz, aus der älteren wittelsbachschen Linie, in 
einem Vertrage auf diese Landesteile zu verzichten. Indes Friedrich II., 
welcher in der Vergrößerung Österreichs innerhalb des Reiches eine Ge- 
fahr für sich selbst erblickte, bewog den nächsten Erben Karl Theodors, 
den Herzog Karl August von Pfalz-Zweibrücken, gegen diese Ver- . 
zichtleistung Einspruch zu erheben. Auch der Kurfürst (Friedrich August) 
von Sachsen, welcher gleichfalls auf einen Teil des bayrischen Erbes 
Anspruch machte, legte gegen die Überlassung Niederbayerns an Österreich 
Verwahrung ein. Kaiser Joseph suchte zwar seine Ansprüche mit Waffen- 
gewalt durchzusetzen, aber da Maria Theresia den Krieg widerriet, so 
wurde, nachdem sich in Böhmen preußische und österreichische Heere eine 
Zeitlang gegenübergestanden, der Friede zu Teschen geschlossen (1779), 
worin der Kaiser gegen Verzichtleistung auf Niederbayern das Jnnviertel 
(2100 qkm) erhielt. 
Der Fürstenbund (1785). Kaiser Joseph gab den Plan der Ver- 
größerung und Abmndnng seines Reiches nicht auf. Deshalb beredete er den 
Kurfürsten Karl Theodor, Bayern an Österreich abzutreten und dafür 
die österreichischen Niederlande mit dem Titel eines Königreichs Burgund 
einzutauschen. Aber auch jetzt erhob Karl August von Pfalz-Zweibrücken 
Einspruch, und Friedrich II. benutzte diesen neuen Vergrößerungsplan Öfter- 
reichs, um den schon seit längerer Zeit gehegten Gedanken eines deutschen 
Fürstenbundes in Anssührung zu bringen, wonach alle Reichsstände in ihren 
Besitztümern und Gerechtsamen sich gegenseitig, besonders gegen etwaige 
Übergriffe der Kaisermacht, schützen sollten. Anfangs traten nur die Kur¬ 
fürsten von Sachsen und Hannover, später auch die meisten anderen Reichs- 
sürsten dem Bunde bei. 
Friedrichs Regierungsthütigkeit. 
§ 29. Außer Schlesien und Westpreußen nebst Ermeland 
gewann Friedrich noch das Fürstentum Ostsriesland. worauf bereits 
Kurfürst Friedrich III. vom Kaiser die Anwartschaft erhalten hatte, beim 
Aussterben des dort regierenden Hauses (Cirksena) im Jahre 1744.
	        
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