Full text: Nürnberger Fortbildungsschullesebuch

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genauen Dollzug dieser Gesetze auf ihrem handwerke zu überwachen 
und die dagegen sich Derfehlenden dem Rate anzuzeigen. 
Die amtliche Derpflichtung dieser Geschwornen lausete folgender⸗ 
maßen: „ks sollen die Meister, die von einem ehrenfesten weisen 
kath zu Dorgehern auf dem handwerk allhier jedesmal verordnet 
werden, Treue geben und darauf einen kid zu öott schwören, daß 
sie dem handwerk getreulich und derlässig vorstehen, desselben und 
gemeiĩner Stadt Hutzen und frommen fördern und darob sein wollen, 
daß die Sesetze und Ordnungen, die ein ehrenwerter Rath ihnen 
und ihrem handwerk zu sutem gegeben, gehalten und nicht dar— 
wider gehandelt werde, und wo sie erfahren oder gewahr wurden, 
daß Jemand dieselben nicht hält, sondern in einem oder mehreren 
punkten darwider verbricht, daß sie den oder dieselbhen darum mit 
ordentlicher Küge vornehmen und hierinnen Niemanden, auch sich 
einander selbst nicht verschonen sollen noch wollen. Daß sie auch nicht 
damit noch dabei sein wollen, daß beĩ ihnen welche Jusammenkunft 
gehalten, noch auch einigerlei Strafe, Buße, õebot oder Derbot, noch 
andere dergleichen Sachen zu handeln vorgenommen werden, ohne 
horwiĩssen und Erlaubniß eines ehrbaren Raths; sondern wo sie solches 
oder etwas anderes, das wider einen Rath oder gemeine Ftadt 
wãre, oder gehandelt werden wollte, erführen oder gewahr würden, 
daß sie solches sofort einem herrn Bürgermeister anzeigen und zu 
wissen thun wollen, bei ihrem kide getreulich und ohne Gefährde.“ 
Das hier berührte Derbot von Dersammlungen erstreckte sich 
natürlich nur auf außergewöhnliche Zusammenkünfte und nicht 
auf jene handwerksversammlungen, die die Meister der einzelnen 
handwerke in bestimmten, ihnen gesetzlich bewilligten Tagen zu 
halten das kecht hatten. 
Die Sesetze, welche das Derhältnis der Meister eines handwerks 
unter sich hestimmten und regelten, sind großenteils negativer Natur 
und verbieten jede Benachteiligung oder Begünstigung des einen 
gegenüber den andern; nur wenige Derordnungen betreffen und 
behandeln gegenseitige Unterstützung. 
Ils direkte Benachteiligungen sind das Nachmachen des Zeichens 
und das „Ibspenen“ der öesellen eines andern verboten. In Bezug 
auf ersteres waren die Dorschriften sehr streng und war niemand 
gestattet sich durch irgend welche fIrt und Weise in den Besitz eines 
solchen zu setzen. kbenso war das Derkaufen und hinleihen 
desselhen verboten. In gleicher Deise allgemein und immer wieder— 
kehrend ist das Derbot die öesellen eines andern durch irgendwelche 
sslittel demselben abwendig zu machen.
	        
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