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genauen Dollzug dieser Gesetze auf ihrem handwerke zu überwachen
und die dagegen sich Derfehlenden dem Rate anzuzeigen.
Die amtliche Derpflichtung dieser Geschwornen lausete folgender⸗
maßen: „ks sollen die Meister, die von einem ehrenfesten weisen
kath zu Dorgehern auf dem handwerk allhier jedesmal verordnet
werden, Treue geben und darauf einen kid zu öott schwören, daß
sie dem handwerk getreulich und derlässig vorstehen, desselben und
gemeiĩner Stadt Hutzen und frommen fördern und darob sein wollen,
daß die Sesetze und Ordnungen, die ein ehrenwerter Rath ihnen
und ihrem handwerk zu sutem gegeben, gehalten und nicht dar—
wider gehandelt werde, und wo sie erfahren oder gewahr wurden,
daß Jemand dieselben nicht hält, sondern in einem oder mehreren
punkten darwider verbricht, daß sie den oder dieselbhen darum mit
ordentlicher Küge vornehmen und hierinnen Niemanden, auch sich
einander selbst nicht verschonen sollen noch wollen. Daß sie auch nicht
damit noch dabei sein wollen, daß beĩ ihnen welche Jusammenkunft
gehalten, noch auch einigerlei Strafe, Buße, õebot oder Derbot, noch
andere dergleichen Sachen zu handeln vorgenommen werden, ohne
horwiĩssen und Erlaubniß eines ehrbaren Raths; sondern wo sie solches
oder etwas anderes, das wider einen Rath oder gemeine Ftadt
wãre, oder gehandelt werden wollte, erführen oder gewahr würden,
daß sie solches sofort einem herrn Bürgermeister anzeigen und zu
wissen thun wollen, bei ihrem kide getreulich und ohne Gefährde.“
Das hier berührte Derbot von Dersammlungen erstreckte sich
natürlich nur auf außergewöhnliche Zusammenkünfte und nicht
auf jene handwerksversammlungen, die die Meister der einzelnen
handwerke in bestimmten, ihnen gesetzlich bewilligten Tagen zu
halten das kecht hatten.
Die Sesetze, welche das Derhältnis der Meister eines handwerks
unter sich hestimmten und regelten, sind großenteils negativer Natur
und verbieten jede Benachteiligung oder Begünstigung des einen
gegenüber den andern; nur wenige Derordnungen betreffen und
behandeln gegenseitige Unterstützung.
Ils direkte Benachteiligungen sind das Nachmachen des Zeichens
und das „Ibspenen“ der öesellen eines andern verboten. In Bezug
auf ersteres waren die Dorschriften sehr streng und war niemand
gestattet sich durch irgend welche fIrt und Weise in den Besitz eines
solchen zu setzen. kbenso war das Derkaufen und hinleihen
desselhen verboten. In gleicher Deise allgemein und immer wieder—
kehrend ist das Derbot die öesellen eines andern durch irgendwelche
sslittel demselben abwendig zu machen.