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Freilich taucht das Gespenst der Arbeitslosigkeit auf. Mit großer
Elastizität hat sich ja die Industrie den besonderen Bedingungen des
Krieges angepaßt. Unser Kreditapparat arbeitet vorzüglich. Deshalb
fehlt es meist nicht an neuen Erwerbsgelegenheiten, wo die alten
versiegten. Soweit aber die Knappheit ausländischer Rohstoffe und
sonstige Kriegsstörungen größere Arbeits- und Erwerbslosigkeit hervor—
rufen, werden wir noch enger zusammenrücken, noch mehr private und
öffentliche Mittel flüssig machen als bisher. In der gemeinsamen
Gefahr gilt mehr als je der Satz: Einer für alle, und alle für einen.
Wir werden durchhalten, bis zum Tode getreu auf den Schlacht—
feldern, opfer- und hilfsbereit in der Heimat.
Schließlich sind es immer die höheren, die seelischen und geistigen
Kräfte, die über das Schicksal der Völker entscheiden. Ich glaube: wir
dürfen mit froher Hoffnung in die Zukunft blicken.
Und wenn die Welt voll Teufel wär';
Es soll uns doch gelingen!
Prof. Dr. Max Sering
in „Die Ursachen und die weltwirtschaftliche Bedeutung des Krieges“. Berlin 1914
IX. Unsere Gemeinde.
79. Die Tandgemeinde.
1. Gemeinderechte und Pflichten.
Die Landgemeinde besteht aus sämtlichen Einwohnern, die in einem
Gemeindebezirk wohnen. Jede Landgemeinde gilt als öffentliche Körper—
schaft. Es steht ihr das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten
nach der Landgemeindeordnung zu. Die Landgemeindeordnung ist ein Gesetz,
das für die einzelnen Provinzen erlassen ist. Sie zerfällt in drei Haupt—
gruppen: in die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen,
die im wesentlichen auch in Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau und in Hohen—
zollern gilt, in die Landgemeindeordnung für die Rheinprovinz und West—
falen und in die der Provinz Hannover. Nach diesem Gesetz sind die An—
gehörigen einer Gemeinde zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen
und Anstalten der Gemeinde berechtigt und zur Teilnahme an den Gemeinde—
abgaben und Lasten verpflichtet. Sie müssen direkte und indirekte Gemeinde—
abgaben leisten, wenn die Einnahmen aus dem Gemeindevermögen für die
Bedürfnisse und Verpflichtungen der Gemeinde nicht ausreichen. Die Ver—
teilung solcher Gemeindeabgaben (Kommunalsteuern) richtet sich nach den zu
zahlenden Staatseinkommensteuern. Gemeindeangehörige mit einem Ein—
kommen von nicht mehr als 900 Mark können zu den Gemeindeabgaben heran—
gezogen werden; jedoch ist es gestattet, sie davon ganz oder teilweise zu be—
freien. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Kreisausschusses. Gemeinde—
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