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Zu 5. Z. B. Staatsforsten u. s. w. Forstwesen des Staates, Ober—
förstereien u. dgl. (Forstbezirke)y; Zollwesen, Zollbezirke; alle Ortschaften
gehören zu einem Rentamtsbezirke.
I. Das Staats-Oberhaupt, der König.
Bayern ist ein monarchischer Staat.
Bayrische Staatsverfassung: Tit. II 8. 1: „Der König ist das Ober—
haupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und
übt sie unter den von Ihm gegebenen, in der gegenwärtigen Verfassungs—
urkunde festgesetzten Bestimmungen aus. Seine Person ist heilig und un—
verletzlich.“
8. 2. „Die Krone ist erblich in dem Mannesstamme des Königlichen
Hauses nach dem Recht der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen
Erbfolge.“
1. Oberste Staatsleitung. Repräsentationsgewalt des Königs. Ein—
richtung der Staatsämter, die als kgl. Amter fungieren; das Staatsministe—
rium und die kgl. Behörden, kgl. Beamten. Gesetzgebungsrecht (Sanktio—
nierung und Verkündigung der Gesetze, Gesetzblatt) und Verordnungsrecht
des Königs.
2. Unverletzlichkeit, Heiligkeit der Person des Monarchen; Majestät,
Ehrenrechte, Titulatur, Geburts- und Namensfest. Hofstaat: Minister des
kgl. Hauses, Kabinettssekretariat, 4 Hofstäbe: Obersthofmeister, Oberstkäm—
merer, Obersthofmarschall, Oberststallmeister, die Kronbeamten; der König ver—
leiht Titel und Orden, fremde Orden dürfen nur mit kgl. Bewilligung in
Bayern getragen werden, der König ist Großmeister der bayrischen Orden:
vom h. Hubertus, h. Georg, Max-Josephs Orden, Militärverdienstorden,
Verdienstorden der bayrischen Krone, vom h. Michael, Ludwigsorden,
Maximiliansorden für Kunst und Wissenschaft. Kirchengebet für den König;
Landestrauer.
3. Der König ist Landesbischof der evangel. Kirche.
4. Der König ist das Haupt der kgl. Familie, bestimmt daher die
Hofhaltung der Prinzen u. s. w.
5. Die Civilliste und das Privetvermögen des Königs.
III. sonstitution (Verfassung).
Bayern ist eine konstitutionelle Monarchie, d. h. es giebt
eine Verfassung (vom 26. Mai 1818), ein Grundgesetz des Staates,
an welche der König bei Ausübung der ihm zustehenden Staatsgewalt
gebunden ist.
L. Demnach: 1. Eid des Königs auf die Verfassung;
2. Erfordernis der Gegenzeichnung aller Regierungsverordnungen
des Königs durch verantwortliche Minister.