Full text: Lehr- und Lesebuch für städtische und gewerbliche Fortbildungsschulen

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Anhang. 
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I. Ferne die Gesetze kennen, denn Ankenntnis 
der Gesetze schütßt nicht vor Strafe! 
. Allgemeine Bestimmungen des Strafgesetzbuches. 
1. Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus oder mit Festungshaft von mehr als 
ß Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. — Eine mit Festungshaft bis 
5 J. nut Gefangnis oder mit Geldstrafe von mehr als 130 bedrohte Hand⸗ 
lung ist ein Vergehen. — Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis 150 A be— 
drohte Handlung ist eine Übertretung. 
2 Ddie Todesstrafe ist durch Enthauptung zu vollstrecken. — Die Zucht— 
hausstrafe ist eine lebenslängliche oder zeitige. Der Höchstbetrag der zeitigen ist 
15 J. ihr Mindestbetrag 1J. Die Zuchthäusler sind in der Strafanstalt zu den 
Angeführten Arbeilen anzuhalten. — Der Höchstbetrag der Gefängnissträfe ist 
5 ., ihr Mindestbetrag 1 Tag. Die Gefangenen können in einem Gefäng— 
nisse auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt 
erden. — Der Höchstbelrag der Haft ist 6 Wochen, ihr Mindestbetrag 1 Tag. 
3. Neben diesen Strafen kann auch auf den Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt werden. Der Veruͤrteilte verliert dadurch für immer oder 
auf Zeit die aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, seine öffentlichen 
Amter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen, ferner die Fähigkeit, in das Heer 
Der die Marine einzutreten, in öffenslichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wäh— 
len oder gewählt zu werden, öffentliche Ümter, Würden, Orden und Ehrenzeichen zu er— 
langen, n bei Aufnahme von Urkunden zu sein, Vormund, Kurator, gericht- 
licher Beistand oder Mitglied eines Familienrates zu sein. — Neben einer Frei— 
heitsstrafe kann ferner auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt 
Perden Dann kann dem Verurteilten der Aufenthalt an bestimmten Orten unter— 
sagt werden; Haussuchungen können bei ihm jederzeit stattfinden. 
Auch der Versuch eines Verbrechens oder Vergehens wird bestraft, 
ebenso die Teilnahme an einem solchen. 
5. Wiederholt zu bestrafeude Personen erleiden härtere Strafen. 
2. Die Obrigkleit, eine Wächterin der heiligen 10 Gebote. 
Das 1. Gebot. 
un er öffentlich in beschimpfenden Äußerungen Gott lästert: Gefängnis 
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Das 2. Gebot. 
Wer einen ihm auferlegten Eid wissentlich falsch schwört: Zuchthaus bis 
10 J. — Wer einen andern zum Meineide verleitet: 3. bis 5J. 
Das 3. Gebot. 
Wer durch enns von Lärm oder Unordnung den Gottesdienst stört: 
Gef. bis 3 J. — Wer den gegen Störung der Feier der Sonn- und Festtage er— 
lassenen Verordnungen zuwiderhandelt: Geldstrafe bis 60 A oder Haft bis 14 T. 
Das 4. Gebot. 
Wer zum Ungehorsam gegen die von der Obrigkeit getroffenen Anord⸗ 
nungen auffordert: G. bis 600 A oder Gef. bis 2. J. — Wer einem Beamten 
n der Ausübung seines Amtes Widerstand leistet oder ihn thätlich angreift:
	        
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