Full text: Vaterländische Geschichte

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Schulwesen auf dem Lande in allen unseren Provinzen auf einen bessern 
Fuß als bisher gesetzt werden soll. Denn so angelegentlich wir nach wieder¬ 
hergestellter Ruhe und allgemeinem Landfrieden das wahre Wohlsein unserer 
Länder in allen Ständen uns zum Augenmerk machen, so nötig und heilsam 
erachten wir es auch, den guten Grund dazu durch eine vernünftige sowohl 
als christliche Unterweisung der Jugend zur wahren Gottesfurcht und zu 
anderen nützlichen Dingen in den Schulen legen zu lassen. Deshalb wollen 
wir, daß alle unsere Untertanen, es mögen sein Eltern, Vormünder, Herr¬ 
schaften, denen die Erziehung der Jugend obliegt, ihre eigenen als auch die 
ihrer Pflege anvertrauten Kinder, Knaben oder Mädchen, wo nicht eher, doch 
spätestens vom fünften Jahre ihres Alters in die Schule schicken, auch damit 
ordentlich bis ins dreizehnte oder vierzehnte Jahr fortfahren und sie so lange 
zur Schule halten sollen, bis sie nicht nur das Nötigste vom Christentum ge¬ 
faßt haben und fertig lesen und schreiben, sondern auch von demjenigen Rede 
und Antwort geben können, was ihnen nach den von unseren Behörden ver¬ 
ordneten Lehrbüchern beigebracht werden soll. 
Selbst diejenigen Herrschaften, welchen wegen des Dienstzwanges die 
Kinder der Untertanen auf gewisse Jahre vorzüglich dienen müssen, werden 
hiermit allen Ernstes erinnert, nach ihrer Pflicht dafür Sorge zu tragen, daß 
solche Kinder nicht eher den Schulen entzogen werden, bevor sie im Lesen 
fertig, im Christentum einen guten Grund gelegt, auch im Schreiben einen 
Anfang gemacht und darüber Zeugnis vom Prediger und Schulmeister den 
Visitatoren vorgezeigt haben. 
Wenn bei der Schulbesichtigung der Visitator in Erfahrung bringt, daß 
Eltern ihre Kinder in dem vergangenen Jahre nicht fleißig zur Schule ge¬ 
halten, so sollen sie dahin sehen, daß deshalb sechzehn Groschen Strafgelder 
zur Schulkasse gegeben werden. Da es aber bei einer guten Schulverfasfung 
vornehmlich auf einen rechtschaffenen Schulmeister ankommt, so ist unser aller- 
gnädigster und ernstlicher Wille, daß mit allem Fleiß darauf gesehen werde, 
daß zu den Schulämtern recht tüchtige Leute gelangen mögen. Es müssen 
aber überhaupt keine Schulmeister zum Amt zugelassen werden, ehe sie nicht 
im Examen tüchtig befunden und ihnen ein Zeugnis der Tüchtigkeit mitge¬ 
geben worden ist. 
5. wie friedlich der Große die Rechtspflege förderte. 
Allen Bürgern ihr Eigentum sichern und sie so glücklich machen, 
als es die Natur des Menschen gestattet, diese Pflicht Hat ein jeder, der das 
Oberhaupt einer Gesellschaft ist, und ich bestrebe mich, diese Pflicht aufs 
beste zu erfüllen. — Ich befehle euch nochmals allergnädigst, dahin zu 
wirken, daß bei den Gerichten solche feste und unveränderliche Einrichtung 
gemacht werde, daß alle Prozesse ohne alle Weitläufigkeiten und Ver¬ 
zögerungen nach wahrem Rechte kurz und gut in Jahresfrist abgetan und 
entschieden werden mögen, damit die bisherigen, leider eingerissenen und 
oft himmelschreienden Mißbrauche von Grund auf beseitigt werden. Ich ver-
	        
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