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Diebstahl im Heere begangen (3. B. Entwendung von Spannstricken,
Halftern, Filzdecken oder von anderen Ausrüstungs-Gegenständen) ward, wenn
der Thäter überwiesen, am Knechte mit Handabhauen und der Rückgabe des
Gestohlenen durch dessen Herrn, — am Freien mit 40 Schillingen („wodurch
er seine Hände löset“) gestraft, das Entwendete aber gleichfalls zurückgestellt;
im bürgerlichen Leben beurteilte man wohl überlegt den Diebstahl milder.
Waͤhrend des Zuges auf dem Reichsgebiete sollte Ordnung herrschen, der
Führer bei seinen Leuten bleiben, und jeder sich hüten, außer dem benötigten
Pferdefutter, Holz und Wasser irgend etwas zu nehmen. Wer bei einer Heer⸗
fahrt, die der König oder der Herzog angeordnet hatte, zu einem Geräufe zwischen
dein eigenen Kriegsvolke Anlaß gab (das gewöhnlich aus Zänkereien über Fourage
und Holz entstand), wobei Leute um das Leben kamen, zahlte 600 Schillinge;
wer aber bei dieser Gelegenheit einen anderen tötete oder verwundete, ja sogar
nur schlug, durfte es sich schon zur Gnade rechnen, wenn ihn der Herzog nicht
mit dem Tode bestrafte.
Jeder, der eigenmächtig oder ohne besondere Erlaubnis des Fürsten oder
Feldherrn vom Heere nach Hause ging, ein Verbrechen, das man „Herisliz“
nannte, hatte sein Leben verwirkt.
Unter den verschiedenen genauen Bestimmungen rücksichtlich der Entschädigung
für körperliche Verletzungen an Männern deutet der bei Gelegenheit der Be—
schädigungen von Fingern gewählte Zusatz „folglich ein Hindernis macht, die
Waffen zu führen“ darauf hin, wie das Gesetz bei den Verstümmelungen be⸗
sonders auch die daraus hervorgehende Untauglichkeit zum Kriegsdienst im Auge
hatte. Trat eine solche durch irgend eine gewaltthätige Beschädigung ein, o
war die betreffende Buße jedesmal höher.
Aehnliches findet sich auch dort, wo von der Verwundung der Tiere die
Rede ist, indem z. B. die Verstümmelung eines Pferdes „das nicht mehr zum
Kriege brauchbar“, mit einer unbedeutenden Geldsumme gebüßt wird. Man
unterschied damals in Baioarien deutlich dreierlei Arten von Pferden: das
Kriegspferd, das Zugpferd und den zum Kriege untauglichen Angernager.
Als eine schöne Bestimmung verdient hier schließlich noch jener Artikel des
baioarischen Gesetzes angereiht zu werden, welcher von der Sorge für die Hinter⸗
bliebenen der Krieger handelt. „Wenn nämlich einer im Dienste seines Herrn,
entweder beim Kriegsheere oder wo ihn jener sonst hingesendet haben mag, das
Leben einbüßt, er aber dabei nichts anderes suchte, als seinem Herrn oder
Volke Ehre zu machen, so dürfen seine Erben — wer dieselben auch seien —
niemals von seiner Verlassenschaft ausgeschlossen werden, sondern der Herzog
soll sie vielmehr hierin so lange schützen, bis sie dieses selbst zu thun im stande
sind; denn wie ein jeder den Willen seines Herrn mit Freuden erfüllt, wenn
er hofft dafür belohnt zu werden, im Falle er mit dem Leben davon kommt,
so stirbt er auch ruhiger, wenn er die Ueberzeugung hat, daß seine Söhne oder
Töchter ohne Widerrede in seine Erbschaft eintreten.“
9. Ueber das Bücken und Beugen des Soldaten.
Nach der „Zeitschrift für Kunst, Vissenschaft und Geschichte des Kriegs* und den
„Dienstlächen und taktischen Bemerkungen des Generals Deroy
vom 16. September 1806.*
Es ist hier nur von dem Bücken in Reihe und Glied im feindlichen
Kugelbereich die Rede und nicht von dem im Friedensleben, welehes noch
wenhiger ehrenwert als jenes ist. insoferne es nicht aus Ehrerbietung