35)1 
Dac Wirtschaftsleben 
1079 
1080 
1081 
den beschäftigt werden dürfen. Doch sind mancherlei Anstlahmen 
(z. B. für Notfälle und in der Weihnachtszeit) gestattet, und für die 
näheren Festsetzungen ist im Hinblick auf die Verschiedenheit der ört¬ 
lichen Bedürfnisse den Ortsbehörden und den staatlichen Verwaltungs¬ 
behörden ein erheblicher Spielraum belassen. 
Diese Vorschriften über die gewerbliche Sonntagsruhe bezwecken 
zwar zunächst nur den Schutz der Arbeiter, Gehilfen usw.; sie kommen 
aber auch den selbständigen Gewerbetreibenden zugute, und sind über¬ 
haupt für die Allgemeinheit von Bedeutung, weil das Gesetz bestimmt, 
daß zu bcn Stunden, an welchen im Handelsgewerbe die Gehilfen 
usw. nicht beschäftigt werden dürfen, auch die Verkaussläden geschlossen 
bleiben müssen. 
3. Die Lehrlinge, Gesellen und Meister. 
Die Lehrlinge sind der väterlichen Zucht des Lehrherrn unter¬ 
worfen; dieser hat die Pflicht, sie gehörig zu unterweisen und 31t 
beaufsichtigen, sowie zum Besuch der Fortbildungs- oder Fachschule 
anzuhalten. Das Halten einer zu großen Anzahl von Lehr¬ 
lingen kann untersagt, auch kann unzuverlässigen Personen die 
Befugnis zur Beschäftigung von Lehrlingen entzogen werden. Per¬ 
sonen, die sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden 
(s. Nr. 242), dürfen überhaupt keine Lehrlinge halten. Jeder Lehr¬ 
vertrag ist schriftlich abzuschließen. Während einer Probezeit, 
welche mindestens vier Wochen und höchstens drei Monate währt, kann 
das Lehrverhältuis von jeden: Teil einseitig gelöst werden; später ist 
dies nur aus bestimmten Gründen, namentlich beim Uebergang des 
Lehrlings in ein anderes Gewerbe, gestattet. Ein die Lehre unbefugt 
verlassender Lehrling kann binnen einer Woche polizeilich zur Fort¬ 
setzung der Lehre angehalten werden. Die unberechtigte Auflösung 
des Lehrvertrags verpflichtet den Vertragsbrüchigen Teil zum Scha¬ 
densersatz. Nach Beendigung der Lehre erhält der Lehrling ein 
Lehr zeugnis oder einen von der Innung ansgestellten L e h r - 
b r i e s. 
Neben diesen allgemeinen Bestimmungen bestehen für die 
Handwerkslehrlinge besondere, ihre gründliche Ausbildung 
bezweckende Vorschriften. Für sie kann die Dauer der Lehrzeit in den 
einzelnen Gewerbezweigen von der Handwerkskammer (s. Nr. 100,) 
festgesetzt werden. Ferner sind für sie G e s e l l e n p r ü f u n g e n 
eingerichtet, die von einen: bei jeder Innung gebildeten, nötigenfalls 
von der Handwerkskammer errichteten P r ii s u n g s a n s s ch u ß 
abgenommen werden. Die Lehrlinge sind zur Ablegung dieser Prü¬ 
fung nicht verpflichtet, sollen aber dazu angehalten werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.