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Nachtrag. 
Vom Gerichtsschreiber ein V o l l st r e ck u n g s b e - 
seht erlassen, d. h. der Zahlungsbesehl wird für 
vollstreckbar erklärt, und ans Grund dieses Vollstrek- 
knngsbefehls kann der Gläubiger die Zwangsvollstrek¬ 
kung betreiben. Doch kann der Schuldner auch noch 
gegen den Vollstreckungsbefehl binnen zweier Wochen 
nach Zustellung Einspruch einlegen, wie gegen 
ein Versäumnisurteil (s. Nr. 591). 
In Nr. 634, Satz 2 ist der letzte Satzteil zu streichen. 
bz8 Ein Schuldner, der den Ofsenbarungseid gelei¬ 
stet hat, ist innerhalb der nächsten fünf Jahre zur 
nochmaligen Leistung des Eides auch einem anderen 
Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaub¬ 
haft gemacht wird, daß er inzwischen weiteres Vermö¬ 
gen erworben habe. Deshalb wird auf dem Amtsge¬ 
richte ein jedermann zugängliches Verzeichnis ge¬ 
führt, in dem die Personen, die während der letzten 
fünf Jahre den Offenbarungseid geleistet haben, 
namhaft gemacht sind. Nach Ablauf von fünf Jahren 
seit Schluß des Jahres, in dem die Eintragung in 
das Schuldnerverzeichnis bewirkt ist, wird sie durch 
Unkenntlichung des Namens oder Vernichtung des 
Verzeichnisses gelöscht. 
In Nr. 658 bei Landesversicherungsanit lies „1081 Anm. 6" an- 
anstatt „1181 Anm. 6". 
In Nr. 828 ist nun anstatt Zentralgemäldegaleriedirektor zu 
lesen: Direktor der staatlichen Galerien. 
Der Nr. 1017 wird als zweiter Absatz hinzugefügt: 
Dagegen sind vom 1. Januar 1910 ab die Noten 
der Reichsbank dem Papiergeld gleichgestellt; sie sind 
gesetzliches Zahlungsmittel, also mit Zwangskurs. 
Diese gesetzliche Regelung entsprach den tatsächlichen 
Verhältnissen und rechtfertigte sich durch die unbe¬ 
dingte Sicherheit, die die Reichsbank für die Einlö¬ 
sung ihrer Noten bietet. 
Der Nr. 1019 wird als letzter Satz hinzugefügt: Wegen der Noten 
der Reichsbank vergleiche aber Nr. 1017, zweiter Ab¬ 
satz.
	        
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