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standen im sog. Wehrgeld, einer Geldbuße, die für jedes Vergehen und
jede Verletzung an Gut, Ehre und Leib gezahlt wurde, wobei Stand und
Geschlecht des Geschädigten in Betracht kamen. Ein Vergehen gegen
einen Freien wurde doppelt so hoch bestraft als gegen einen Hörigen, gegen
eine Frau hoher als gegen einen Mann. Todesstrafe bestand nur gegen
Unfreie und Landesverräter; Feiglinge und Unzüchtige wurden in Sumpf
und Moor geworfen.
Statt des Herkommens kamen in der Folge Sammlungen
von Rechtsgewohnheiten auf, wie im 13. Jahrhundert der Sachsen¬
spiegel für Norddeutschland, und der Schwabenspiegel für Süd-
deutschlaud. Die Gottesurteile kamen im 15. Jahrhundert ab, län¬
ger erhielt sich die Tortur oder Folter, welche angewandt wurde,
um ein Geständnis zu erpressen, das nachher ohne Folter wieder¬
holt werden mußte. *)
Von besonderer Bedeutung waren die Fehmgerichte oder
die heilige Fe hm (Vehm). Eigentlich ein Rest der alten ger¬
manischen Gerichtsbarkeit, waren sie ordentliche kaiserliche Gerichte,
namentlich in Westfalen (aus roter Erde), wo sich altgermanisches
Wesen am längsten hielt, und verwandelten sich erst in späterer
Zeit, wo bei der Zunahme der Verbrechen der Kläger kein Recht
mehr fand, in heimliche Gerichte.
Die Freischöffen (Wissende) traten unter freiem Himmel, und zwar an¬
fangs nicht an verborgenen Orten in der Stille zusammen, besonders an
alten Malstätten. Die strenge Gerechtigkeit und die altherkömmliche Feierlich¬
keit verlieh diesen Gerichten ein chrsurchtgebietendes Ansehen. Da sie aber
in einer gewalttätigen Zeit selbst verfolgt wurdeu, jo hielten sie ihre Sitzungen
nachts in unterirdischen Räumen, und die Richter erschienen vermummt.
Die Wissenden mußten christlicher Geburt und von sittlichem Wandel sein
und bei ihrer Aufnahme einen feierlichen Eid schwören, das Geheimnis des
Gerichts zu bewahren und jedes vor die hl. Fehm gehörige Verbrechen zur
Anzeige zu bringen. Die Zahl der Wissenden soll auf 100 000 gestiegen
fein, die ungekannt sich selbst an gewissen Zeichen erkannten. Aus den
Wissenden wurden die Freischöffen zur Bildung der Freigerichte (Freistühle)
gewählt, in denen der Freigras, vor dem Dolch und Strick lag, den Vorsitz
führte. Die Freigrafen eines Landesgebietes standen unter dein Stuhlherrn,
die Stuhlherren unter dem Kaiser, der bei seiner Krönung unter die Zahl
der Wissenden ausgenommen ward. Der Angeklagte wurde durch eine an
*) Friedrich der Große schasste zuerst in Deutschland die Tortur ab.