Erster Abschnitt.
Das Vaterland — Deutschland.
I. Die Staaten Deutschlands.
A. Der bayerische Staat.
I. Die Gemeinden.
Der Ort, in welchem wir wohnen, ist unser Wohnort. Woh¬
nen wir in einer Stadt, in einem Dorfe oder in einem Weiler?
— Die Bewohner einer Stadt oder eines Dorfes und der dazu ge¬
hörigen Weiler und Höfe bilden zusammen eine bürgerliche Gemeinde.
Die Menschen haben sich zu Gemeinden vereinigt, um einander bester
helfen, beistehen und sich so in einem großen Vereine dasjenige ver¬
schaffen zu können, was dem einzelnen Menschen und einer einzelnen
Familie nicht möglich wäre. (Z. B.) Gegenseitige Hülfleistung und
Unterstützung ist also Zweck -der Gemeinde. Wie nun aber in
dem kleinsten Vereine, der Familie, der Vater dazu bestimmt ist,
die Angelegenheiten derselben zu ordnen und zu besorgen, damit es
der Familie wohlergehe, so sind auch in der Gemeinde Personen an¬
geordnet, welche dafür zu sorgen haben, daß der Zweck der Gemeinde
um so besser erreicht werde. Diese Personen sind der Bürgermeister
oder Ortsvorsteher und die Gemeindebevollmächtigten oder der
Gemeinderath, welche zusammen auch Magistrat genannt werden.
Der Bürgermeister oder Ortsvorsteher verwaltet die Gemeindeangele¬
genheiten. Wo viele Menschen nahe zusammenwohnen, da muß für
gute Ordnung gesorgt und darauf gesehen werden, daß ein Mensch
dem andern an seiner Person oder an seinem Eigenthum keinen Schaden
zufüge, daß keiner die Rechte des andern störe, und jeder seine Pflicht thue.
Hierfür sorgt der Bürgermeister oder Ortsvorsteher und in den Städten
der Stadtkommissär oder Polizeikommissär. Diese Personen sehen
darauf, daß die Straßen und die Feuerlöschgeräthe in gutem Zustande
sich befinden, daß jeder beim Verkaufe das gehörige Maß und Gewicht
gebrauche, und daß niemand Eßwaaren verkaufe, welche verdorben und
der Gesundhell schädlich sind. Die genannten Personen wachen über
die Sicherheit der Person und des Eigenthums, oder sie handhaben die
Polizei'. Ein oder mehrere Polizeidiener, Feldhüter und Nachtwächter
sind ihnen zunächst hiebei behülflich und stehen unter ihren Befehlen.
Alle öffentlichen Gebäude in der Gemeinde: die Kirche, die Schule,
das Gemeinde-, Stadt- oder Rathhaus, das Feuerspritzenhaus, ferner
die Gemeindewege, Brücken, Brunnen und Pumpm u. s. w. werden
auf Kosten der Gemeinde gebaut und unterhalten, und für die Ver¬
pflegung der Armen und Waisen wird gesorgt. Hierzu ist aber sehr viel
Geld erforderlich, und deßwegen muß jeder Einwohner der Gemeinde,
Haester'S «eseb. f. Protest. Oberkl. Bayerns. 1