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Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. In den Fällen des § 128 Absatz 1
und 4 kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn dieses in
dem Lehrvertrage unter Festsetzung der Art und Höhe der Entschädigung
vereinbart ist.
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb
vier Wochen nach Auflösung des Lehrverhältnisses im Wege der Klage
oder Einrede geltend gemacht ist.
Z 133. Ist von dem Lehrherrn das Lehrverhältnis aufgelöst wor¬
den, weil der Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat, so ist die von
dem Lehrherrn beanspruchte Entschädigung, wenn in dem Lehrvertrage ein
anderes nicht ausbedungen ist, auf einen Betrag festzusetzen, welcher für
jeden auf den Tag des Vertragsbruchs folgenden Tag der Lehrzeit, höch¬
stens aber für sechs Monate, bis auf die Hälfte des in dem Gewerbe des
Lehrherrn den Gesellen oder Gehülfen ortsüblich bezahlten Lohnes sich
belaufen darf.
Für die Zahlung der Entschädigung sind als Selbstschuldner mit¬
verhaftet der Vater des Lehrlings sowie derjenige Arbeitgeber, welcher
den Lehrling zum Verlassen der Lehre verleitet oder welcher ihn in Arbeit
genommen hat, obwohl er wußte, daß der Lehrling zur Fortsetzung eines
Lehrverhältnisses noch verpflichtet war. Hat der Entschädigungsberechtigte
erst nach Auflösung des Lehrverhältnisses von der Person des Arbeitgebers,
welcher den Lehrling verleitet oder in Arbeit genommen hat, Kenntnis
erhalten, so erlischt gegen diese der Entschädigungsanspruch erst, wenn der¬
selbe nicht innerhalb vier Wochen nach erhaltener Kenntnis geltend ge¬
macht ist.
II. Ermahnungen an die Gesellen.
1. Wie soll sich der Geselle gegen seiner» Meister benehme,»?
Was wir Seite 664—676 über das Verhalten des Lehrlings
gesagt haben, findet in erhöhtem Grade auch auf den Gesellen An¬
wendung. Er begegne mit Zuvorkommenheit und völliger Ergeben¬
heit seinem Meister, mit freundlicher Aufmerksamkeit seinen Neben¬
gesellen, mit wohlwollender Güte den Lehrlingen. Das Bestreben,
Zufriedenheit, das Vertrauen und die Zuneigung des Meisters sich
zu erwerben, wird gewiß von Erfolg sein, wenn der Geselle es
immer nngeschwächt bethätigt; wenn er mit Eifer und Fleiß seinen
Verrichtungen vorsteht, und eher etwas mehr thut, als was er eben
zu thun braucht, denn weniger; wenn er besonderen Anordnungen
und Wünschen des Meisters strenge Folge leistet und etwaige ab¬
weichende Meinungen bescheiden vorträgt; wenn er mit freundlicher
Offenheit dem Meister entgegenkommt und ihm auch außer dem
Geschäft gern jede Gefälligkeit erzeigt, ohne aber den Kriecher zu
spielen, der durch entwürdigende Demut und Schmeichelei auf Kosten
seiner Umgebung sich in die Gunst seines Herrn einschleicht, die er
dann schwerlich lange genießen kann. Den Angehörigen des Meisters
gegenüber sollte der Geselle immer den Platz eines Freundes der
Familie einnehmen, und durch Aufmerksamkeit, Freundlichkeit und
Gefälligkeit sich als ein solcher bewähren.