9. Die Pflichten des Handlungsgehilfen. 
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Kaufmann kann dieser Aufgabe nur entsprechen, wenn er sich stets 
an das erinnert, was den Handel überhaupt entstehen und zur 
Berechtigung kommen ließ: an den Dienst für die Interessen der 
Käufer. Nur dieser Dienst, nicht der Gewinn, den der Kaufmann 
macht, ist es, der seine Existenz rechtfertigt; ohne diesen Dienst 
mid ohne die Erkenntnis seiner Verpflichtung dazu würde es ihm 
nur gebühren vom volkswirtschaftlichen Organismus als ein 
„schmarotzerhaftes Zwischenglied" ausgestoßen zu werden. 
Eine gewisse Gewandtheit der Hände erfordert das 
Detailgeschüft ebenfalls. Bei aller Höflichkeit wäre ein Detailver¬ 
käufer sehr unbrauchbar, der jeden Augenblick etwas verkehrt an¬ 
faßte. Diese Handfertigkeit ist etwas rein Mechanisches, das erlernt 
werden kann, das aber entschieden leichter erlernt wird, wenn es 
von einem gewissen mechanischen Geschicke gefördert wird, von 
einem Geschicke, das sich unter Umstünden bis zu einem gewissen 
künstlerischen Verständnis steigern kann. 
Ganz anders sind wieder die Anforderungen, die etwa an 
einen in einer Fabrik tätigen Handlungsgehilfen gestellt werden. 
Hier muß er vor allem die Disziplin handhaben; um sie aufrecht 
zu erhalteu, bedarf es nicht etwa barschen Wesens; dazu gehört vor 
allem Charaktergehal't. Ebenso muß jeder Handlungsgehilfe, der 
es mit gewerblich-technischen Arbeitern zu tun hat, technisches 
Verständnis sich aneignen. Ein Kommis, der etwa die Auflader 
an Seeschiffen, an Frachtwagen oder Eisenbahnwaggons zu über¬ 
wachen hat, würde sich schnell lächerlich machen, wenn er den Ar¬ 
beitern Weisungen erteilte, die sie nach ihrer Erfahrung für über¬ 
flüssig oder unpraktisch halten müssen. 
Demgemäß wird jeder, der einem besonderen Zweige des 
Geschäftes zu dienen hat, sich nach bestimmter Richtung hin ver¬ 
vollkommnen müssen. So wird der Korrespondent den sprachlichen 
Ausdruck des geschäftlichen Gedankens mit immer größerer Meister¬ 
schaft behandeln und seine Sprachkenntnis stets verbessern müssen; 
so wird der Reisende neben stets gesteigerter Kenntnis der für 
das Geschäft wichtigen Plätze zugleich auch eine immer größere 
Geschicklichkeit im Anbieten der Waren sich erringen müssen; so 
wird der Kassierer seine unfehlbare Sicherheit in der Behandlung 
des Geldes, der Lagerverwalter seine Tüchtigkeit in der Waren¬ 
kenntnis und Warenbehandlung sowie in der praktischen Verwen¬ 
dung des Raumes zu erhöhen suchen. 
Die geschäftlichen Pflichten des Handlungsgehilfen lassen sich 
von seinem Privatleben nicht völlig loslösen. Es ist nicht möglich 
im Privatleben untauglich, im Geschäfte dagegen tüchtig zu seiu. 
Ein anstößiges Privatleben wirft seine Schatten stets in das Ge-
	        
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