Contents: Die Geschichte der Römer und der mit ihnen in Beziehung getretnen Völker (Bd. 1, Abth. 2)

Die innere Entwicklung des römischen Staats. 
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Plebeiers G. Publilius Philo^). Noch blieben den Patricieru diePriefter- 
tümer und diese ermöglichten bedeutenden Einfluß auf den Staat, aber 300 
setzten die Volkstribunen G. und Gn. Og ulniu s ein Gesetz durch, wornach 
die Zahl der Pontifices von 5 auf 8, der Augurn von 6 auf 9 erhöht und in jenem 
Collegium 4, in diesem 5 StellenPlebeiern ständig zugewiesen wurden. Den Patri- 
ciern blieben die Würden derFlamines und des Opferkönigs, aber beide waren nur 
wenigen wünschenswert, da ihre Bekleidung dieThatigkeit im Staate unmöglich 
machte^). 289 wurden zur Handhabung der Kriminalpolizei die Dreimänner 
(trosviii kapitales), welche der Prätor erwählen ließ, eingeführt1 3) und 267 
veranlaßt die Ausdehnung der Herschaft und Vermehrung der Einkünfte dies 
Erhöhung von der Zahl der Ouästoren auf acht^). 
2. Wegen der Volksversammlungen wurde 357 von den Volkstribunen 
Kapitalstrafe darauf gesetzt, wenn ein Magistrat eine solche außerhalb derBann- ' 
meile beriefe, weil dann die Krieger allein entschieden und das unbeschränkte 
Imperium größeren Einfluß gestattete3). Einen wichtigen Fortschritt in der 
Gestaltung der Staatsverfaßung bewirkten die 339 vom Diktator Oll Publi¬ 
lius Philo gegebenen Gesetze (leo-espudliliaekbilonis). Sie gewährten 1)deu 
Tributcomitien für alle Fälle (wol nur mit Ausnahme der Wahlen) gleiche 
Competenz mit den Centuriatcomitien unb hoben 2) die Bestätigung derPatres 
für alle von den Centurien beschloßenen Gesetze auf3 *). Das zweite Gesetz 
wurde durch das Mäirische auch auf die in Centuriatcomitien geschehenen 
Wahleir ausgedehnt7 *), das erstere durch das Horten fische vom I. 286 be¬ 
stätigt, vielleicht erweitert"). Die Curiatcomitien hatten fortan nur iroch für 
die Auspicien Bedeutung9). Wir wissen weder, welche Veranlaßuug dazu 
drängte, noch worin die genauereFaßung und Bestimmung des Gesetzes bestand, 
durch welches der Cos. M. ValeriuS das seiner Ahnen über die Provokation 
zum dritten Male erneuerte10); mol aber sehen tvir die Befugnisse der Volks-^ 
Versammlungen dadurch erweitert, daß fie der Senat bei Friedensschlüßen und 
Bündnissen zu fragen begannn). Dw Zusammensetzung derselbeit bot einen^ 
sicheren Halt für ruhige praktische Entwicklung und gegen geniale vorwärts 
dräirgende Pläne. Um der Drrrchführung solcher einen Boden zu bereiten 
nahm deshalb App ins Claudins, der Blinde beigenannt, als Censor 312 
Neuerungen vor"). Zuerst verfuhr er ganz willkürlich bei der Lection in 
den Senat, indem er sogar Freigelaßene aufnahm, wärend er berechtigtere 
übergieng. Zwar machten die Coss. des folgenden Jahrs diese seine Maßregel 
durch einen Volksbeschtuß rückgängig, aber Appius Claudius beharrte so fest 
1) VIII 15, 9. — 2) X 6, 3 — 9, 2. Nieb. Vorles. 1 525. Momms. I 272. 
Lange I 498. — 3) Liv. Ep. XL Varr. de 1. 1. V 81. Fest. s. v. sacramentum 
p. 265 Lindem. — 4) Liv. Ep. XV. Tacit. ab cxc. XI 22. Lyd. de mag. I 27. 
— 5) Liv. VII 16, 8. — 6) Der Wortlaut des ersten Gesetzes (VIII 12, 14) stimmt 
ganz mit dem valerisch- horatischen (8 128, I) überein. Versteht man die dort ange¬ 
gebene Beschränkung, so erscheint die I. Publilia als Erweiterung, nicht als bloße 
Wiederholung. Marqrrardt II 3, 161 denkt, daß die Bestätigung der Plebiscite durch 
die Curicn aufgehoben wordeir sei. Den Wortlaut des zweiten gibt Liv. nt legum, 
quae, comitiis centuriatis ferrentur, ante initum suffragium patres auctores fierent. — 
7) Über die lex Mänia wissen wir ans Oie. Brut. 14, 55, daß sie noch nicht gegeben 
war, als M'. Curius Dentatus als Volkstribun dem Jnterrer Appius Claudius 
widerstand, ein Interregnum des letztem aber kennen wir aus Liv. X 11, 19 aus 
dem I. 199. Vgl. Momms. 1 271. — 8) Plin. ln n. XVI 10 (15), 37. Gell. XV 
27, 4. Gai. I 3. Vgl. Momms. I 280. — 9) Oie. de leg. ngr. 11 11, 27. — 10) 
X 9, 3 — 6. — 11) Momms. I 282. — 12) Zunächst bedurfte er wol der Stützen 
zur Durchführung seiner so nützlichen, zugleich aber so kostspieligen Bauwerke, s. 
Drumann röm. Gesch. 11 171.
	        
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